26. Mai 2014 - Bundesjustizminister Maas und Bundesfinanzminister Schäuble stellten in Berlin ihren „Aktionsplan Verbraucherschutz im Finanzmarkt". Gemeinsam traten sie unter anderem für die Stärkung der Honorarberatung und der außergerichtlichen Streitschlichtung ein.
Mit einem „Aktionsplan Verbraucherschutz im Finanzmarkt" traten Bundesjustizminister Heiko Maas (im Foto links) und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (rechts Foto: Bundesjustizministerium) vergangene Woche gemeinsam vor die Presse. Ziel sei es, mehr Verbraucherschutz und eine Reihe von Regelungen zu realisieren und "Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten" auszumerzen. Es gehe generell darum, den Schutz der Kleinanleger im Finanzmarkt - und vor allem auf dem sognannten grauen Kapitalmarkt - maßgeblich zu verstärken. Die Beratungsleistungen für alle Finanzprodukte müsse vorangetrieben werden, wobei vor allem für die Qualität der Beratung neue Maßstäbe festgelegt werden müssten.
Zu vielen Regelungen, die in Sachen Entgelt der Vermittler und Berater festgezurrt werden sollen, gehöre auch die Honorarberatung, könnten zudem auf den Versicherungs- und Darlehensbereich ausgedehnt werden müsse, heiß es. Dabei haben den Angaben zufolge die Planungsgruppen beider Häuser; Bundesjustizministerium (www.bmjv.de) und Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de) Ministerien die Beratungen auf europäischer Ebene zur Versicherungsvermittlungsrichtlinie berücksichtigt. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de) war in Teilen hinzugezogen worden.
Eine zentrale Forderung des Verbraucherschutzes, die Beschränkung der Werbung für Finanzprodukte des Grauen Marktes auf Medien, soll umgesetzt werden. "Herausheben möchte ich auch die beabsichtigte Einführung der Pflicht, in Produktinformationsblättern Angaben zu der Kundengruppe zu machen, auf die das Anlageprodukt abzielt", sagte Heiko Maas.
Zudem solle die BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) mehr Befugnisse erhalten. Bei erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz könne die Finanzaufsicht BaFin für Produkte oder Produktgruppen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen verhängen. Andererseits solle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden.
Dadurch solle es Privatanlegern einerseits ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einzuschätzen zu können, und andererseits solle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden, sagte der Minister.
Zum Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt gehört ein „Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern". Die zusätzlichen „Maßnahmen zur Umsetzung der weiteren verbraucherpolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrags im Finanzmarkt" sehen wie folgt aus:
1. Stärkung der außergerichtlichen Streitschlichtung:
Nach Umsetzung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten werden Verbraucher bei allen vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmern - Finanzdienstleistungen eingeschlossen - Zugang zu Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung haben. Zusätzlich werden - unter Wahrung der Pflicht zu Neutralität und Verschwiegenheit der Schlichtungsstellen - die Informationsrechte der BaFin gegenüber den Schlichtungsstellen erweitert und konkretisiert, so dass diese frühzeitig von etwaigen Fehlentwicklungen Kenntnis erlangt.
2. Stärkung der Honorarberatung:
Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag wird die Einführung der Honorarberatung als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte vorangetrieben, wobei hohe Anforderungen an die Qualität der Beratung festgelegt werden. Die Honorarberatung kann auch auf den Versicherungs- und Darlehensbereich ausgedehnt werden. Dabei werden die Beratungen auf europäischer Ebene zur Versicherungsvermittlungsrichtlinie berücksichtigt.
3. Stärkung der Institutionen:
a. Der kollektive Verbraucherschutz wird als Aufsichtsziel der BaFin gesetzlich verankert und soll alle Aufsichtsbereiche umfassen.
b. Bestehende Verbraucherorganisationen werden mit einer speziellen Marktwächterfunktion beauftragt.
4. Stärkung der Verbraucherrechte bei Zugang und Nutzung von Bankdienstleistungen:
Ein wichtiges Beispiel wird hier das „Girokonto für jedermann" genannt, das durch gesetzliche Verankerung eines subjektiven Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen umgesetzt wird. Dabei werden alle Institutsgruppen in angemessener Weise beteiligt werden.
Ombudsmann im Finanzsektor
Im Übrigen ging der Justizminister auf die Institution des Ombudsmanns im Finanzsektor ein, dem sich künftig Unternehmen als Schlichtungsstelle nicht mehr entziehen könnten. Auch im Assekuranz-Bereich sollen künftig die wenigen Versicherer, die sich bisher den Schlichtungsverfahren des Versicherungs-Ombudsmanns entziehen konnten, sollen sich künftig dem Schlichtungsspruch beugen müssen. Dafür wird der Zuständigkeitsbereich des Versicherungs-Ombudsmanns erweitert. Künftig kann er auch bei Streitigkeiten eingeschaltet werden, wenn es um die Kreditvergabe eines Versicherers an Kunden geht, ohne dass dazu auch ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. (-el / www.bocquel-news.de)
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