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Drohen Prämienerhöhungen und Provisionsbegrenzung?

22. September 2022 - Kommt der Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen oder kommt er nicht? Diese Frage steht schon einige Jahre im Raum. Weiterhin bringt die Debatte Sorgenfalten auf die Stirn von Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute, der sich nicht mit einer Deckelung anfreunden kann.

„Eingriffe in Vergütung der Vermittler sind ordnungspolitisch fragwürdig und unangemessen“, sagt Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (www.bvk.de). Glaubt man immer wiederkehrender Medienberichte gibt es seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) Pläne, die sognennte Provisionsrichtwerte bei Lebensversicherungen einführen sollen.

„Für den BVK wäre dies ordnungspolitisch fragwürdig und angesichts der üblichen Provisionshöhen völlig unangemessen. Dem BVK liegen auch derzeit keine Anhaltspunkte für weit verbreitete Fehlanreize und gesetzeswidrige Interessenkonflikte beim Vertrieb von Lebensversicherungen vor“, so Heinz. Der Verband hält generell Eingriffe in die Vergütungen der Versicherungsvermittler für kritisch und hat zudem in der Vergangenheit in mehreren Stellungnahmen bei der Debatte um einen Provisionsdeckel darauf hingewiesen, dass die Begrenzung von Provisionen sich nur marginal und vernachlässigbar auf die Rendite von Lebensversicherungen auswirken würde.

Zurecht hat der Gesetzgeber schon in der letzten Legislaturperiode von Eingriffen in die Provisionshöhe der selbstständigen Versicherungskaufleute abgesehen, ein gesetzlicher Provisionsdeckel wurde nicht eingeführt. Umso mehr ist der BVK über diese Pläne der BaFin erstaunt und irritiert. „Der Verband geht allerdings bei einem Provisionsrichtwert der BaFin davon aus, dass diese aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für die Vermittlerbranche weniger einschneidend sind als ein gesetzlich vorgeschriebener Provisionsdeckel. Hier will also die BaFin nur diejenigen maßregeln, die überhöhte Vergütungsstrukturen haben. Die BVK- Mitglieder werden als ehrbare Versicherungskaufleute davon nicht betroffen sein“, fährt Heinz fort.

Allerdings ist bei der Debatte auch zu betrachten, dass der Berufsstand in den letzten Jahren eine Vielzahl von neuen Regulierungen umsetzen musste. Daher käme die Einführung eines Provisionsrichtwertes wahrscheinlich dem berühmten „Tropfen gleich, der das Fass zum Überlaufen bringt“ und dazu führen könnte, dass sich – auch angesichts der demografischen Struktur vieler Vermittlerbetriebe – viele Vermittler ganz aus dem Berufsleben zurückziehen würden. Das wiederum hätte unabsehbare Folgen für die qualifizierte Beratungsversorgung und Absicherung weiter Bevölkerungskreise. In letzter Konsequenz könnten also Eingriffe der BaFin in die Vergütungsstrukturen der Provisionen dazu führen, dass die intendierte Wirkung, nämlich die Absicherung fürs Alter, gar nicht mehr stattfindet und unterbleibt.

Ungeachtet dieser Debatte um Provisionsrichtwerte setzt sich der BVK gegenüber den Versicherungsunternehmen schon seit Längerem dafür ein, qualitative Beratungs- und Vermittlungsleistungen stärker zu berücksichtigen. Schließlich sollten Vergütungsmodelle nicht nur kurzfristigen Erfolg honorieren, sondern eine qualitativ hohe Beratung und Betreuung von Kunden. Dies entspricht auch dem BVK-Berufsbild für Versicherungsvermittler, das geprägt ist von einem Anspruch auf Qualifikation,

Weiterbildung sowie einer Orientierung am freien Unternehmertum
Gemäß § 48 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darf die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Vertrieben nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, kollidieren. Der BVK begrüßte seinerzeit das Gesetz, weil es Versicherungsunternehmen verpflichtet, ihre Vertriebsvergütungen so zu gestalten, dass keine Anreize für die Versicherungsvermittlung geschaffen werden, nicht bedarfsgerechte Produkte Kunden zu empfehlen oder zu vermitteln.

Deshalb empfiehlt der BVK, stärker qualitative Elemente bei der Vertriebsvergütung zu berücksichtigen, wie die Kundenzufriedenheit und die Weiterempfehlungsquote von Vermittlern. Auch sollten Zusatzvergütungen nicht allein an das Erreichen bestimmter quantitativer Ziele geknüpft werden. Sollten bei Versicherern gesetzeswidrige Vertriebsgestaltungen festgestellt werden, müssten auch die Vermittler adäquate Kompensationen erhalten. In diesem Kontext problematisch sehen wir auch die Usancen von Strukturvertrieben. (-ver / www.bocquel-news.de)

 

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