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Dringend neuer Schutz für Finanzanlagenberater

21. August 2014 - Die Allcura Versicherungs-AG erweitert wegen des neuen Berufsbildes Honorar-Finanzanlagenberater ihr Produktportfolio. Der Versicherer hilft ihren Versicherungsnehmern auch bei der Umstellung und der jetzt erforderlich veränderten behördlichen Erlaubnis.

allcuraDie gesetzlichen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Berufsausübung haben sich für Honorar-Finanzanlagenberater seit dem 1. August 2014 geändert. Die Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft (www.allcura-versicherung.de), Hamburg, hat hierfür nicht nur ihr Versicherungsportfolio erneuert und ausgebaut, sondern ist Finanzanlageberatern auch bei der Umstellung und den neuen notwendigen Erlaubnisanträgen bei den Behörden behilflich.

Seit dem 1. August 2014 gilt der in die Gewerbeordnung eingefügte Paragraph (§) 34 h GewO für den Honorar-Finanzanlagenberater. Bisher durfte der Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO sowohl auf Provisionsbasis als auch gegen Honorar seine Beratungsleistungen erbringen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Wer seine Kunden nur gegen Honorar beraten will, braucht eine Erlaubnis nach § 34 h GewO.

Wie der in Hamburg ansässige Versicherer mittelt, sind der Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung. Diese Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann seit Anfang Juli auch für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater von der Allcura bezogen werden. Versicherungsschutz wird für alle Produktkategorien des § 34 f GewO angeboten, als Einzelvertrag wie auch in der Bündelung mit den Deckungen für weitere Erlaubnistatbestände nach §§ 34 c, d, e GewO.

Bisherige Erlaubnis umtauschen
Finanzanlagenberater, die im sogenannten vereinfachten Verfahren ihre bisherige Erlaubnis nach § 34 f GewO in eine Erlaubnis nach § 34 h GewO umtauschen, müssen beachten, dass hierfür eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich ist. Die bisherige Versicherungsbestätigung nach § 34 f GewO genügt nicht und wird von den Erlaubnisbehörden nicht anerkannt. Die Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft bietet ihren Versicherungsnehmern für den Fall der Umwandlung der Erlaubnis die zuschlagsfreie Umstellung des Vertrages an und leitet die entsprechende Bestätigung direkt an die zuständige Behörde weiter.

Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater sowie Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO können nunmehr in 89 (!) rechtlich zulässigen Ausprägungen ihrer Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit nachgehen. Für alle diese Fälle stellt die Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft auf den individuellen Umfang der jeweiligen Erlaubnis abgestimmte Versicherungslösungen zur Verfügung, ferner auch für Honorar-Anlageberater im Sinne des WpHG.

Spezialist für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen
Die Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft versteht sich als Spezialist für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Neben den gängigen Risiken beschäftigt sich das Team des im August 2011 gegründeten Versicherers bevorzugt mit der Absicherung besonderer Risiken und entwickelt hierfür Sonderkonzepte.

Für die Übernahme von Haftungsrisiken können die Spezialisten in kürzester Zeit speziell auf den Kunden abgestimmte Lösungen anbieten, weil bei der Allcura Entscheidungswege kurz sind. Dies gilt auch für Verbände, Einkaufsgemeinschaften und organisierte Risikogruppen.

Allcura Fachakademie mit speziellen Seminaren
Übrigens werden seit April 2012 in der Allcura Fachakademie laufend Seminare zur Vertiefung des Fachwissens sowie aktueller Themen spezieller Probleme zu Allgemeinen Vertragsgrundlagen und zur D&O-Versicherung veranstaltet. (-el / www.bocquel-news.de)

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