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Konzepte und Kriterien

Chinesische Krypto-Börse gerät ins BaFin-Fadenkreuz

30. April 2021 - Chinesische Krypto-Börse am Pranger: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beanstandet, dass Binance gegen ihre Anforderungen verstößt. Der Vorwurf lautet: Auf der Biance Homepage fehlen Wertpapierprospekte bei verschiedenen, auf dem deutschen Markt angebotenen, Aktien-Tokens.

Es geht um die Tokens mit den Bezeichnungen TSLA/BUSD, COIN/BUSD und MSTR/BUSD. Laut BaFin (www.bafin.de) besteht „begründeter Verdacht“, dass die Biance Deutschland GmbH & Co. KG (www.biance.com/de) damit die hierzulande geltenden Bedingungen nicht einhält.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurden für die öffentlichen Angebote der Binance Deutschland GmbH & Co. KG keine Prospekte veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. (-ver / www.bocquel-news.de)

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