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Konzepte und Kriterien

Berufsunfähigkeitsrente: wann werden Steuern fällig?

14. November 2016 - Ob es um Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder abstrakte Verweisung geht, die unterschiedlichen Begriffe im Zusammenhang mit der Absicherung der eigenen Arbeitskraft verwirren. Daneben verunsichern Angaben zur Steuer rund um den staatlichen und privaten Schutz, die irrtümlich im Netz kursieren.

Die staatliche Erwerbsminderungsrente gilt als existentielle Grundsicherung. Wer zusätzlich eine Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) abgeschlossen hat, kann im Ernstfall seine Rente aufstocken. Doch muss die Rente versteuert werden, wenn der Versicherte sie in Anspruch nimmt?

Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente, die der Staat zahlt, beläuft sich auf 699 Euro monatlich – viele Experten raten deshalb zum Abschluss einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung. Die Beiträge, die der Versicherungsnehmer ausgezahlt bekommt, sind eine zeitlich begrenzten Leibrente. Sie sind steuerpflichtig, allerdings nur zum Teil. Weil die ursprünglichen Beiträge in der Regel aus dem versteuerten Einkommen stammen, sind die Rentenleistungen selbst nicht in voller Höhe steuerpflichtig. Nur der sogenannte Ertragsanteil muss versteuert werden. Der Ertragsanteil umfasst pauschal die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsen und hängt von der zugesagten Rentenlaufzeit ab.

Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.652 Euro
„Es gilt: Je länger die Rentenzahlung zugesagt wird, desto höher ist auch der zu versteuernde Ertragsanteil. Generell ist Einkommensteuer aber erst dann zu zahlen, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen über dem Grund-Freibetrag von derzeit 8.652 Euro liegt", sagt Michael Greifenberg, der Versicherungsexperte bei der CosmosDirekt (www.cosmosdirekt.de) ist.

Der steuerpflichtige Teil steigt mit der Länge der Rentenzahlung
Es gilt also: je länger der Zeitraum für den die Rentenzahlung vereinbart wurde, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Bei einer Zahlung der Rente über zehn Jahre, sind 12 Prozent steuerpflichtig. Ist die voraussichtliche Leistungsdauer sehr lang, liegt der steuerpflichtige Anteil bei 39 Prozent.

Michael Greifenberg rechnet das an einem Beispiel vor: Eine 35-jährige Frau mit einer vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von 1.300 Euro monatlich wird tatsächlich berufsunfähig. Der Versicherer hat ihr eine Rente bis zum 67. Lebensjahr zugesagt. Das bedeutet: Sie erhält voraussichtlich 32 Jahre lang Rentenzahlungen. Laut Ertragsanteiltabelle muss sie 32 Prozent Ertragsanteil versteuern. Es ist also nicht die volle Rente von 15.600 Euro jährlich steuerpflichtig. Lediglich 4.992 Euro werden mit dem individuellen Steuersatz belegt, 10.608 Euro bleiben steuerfrei. Da aber der Grundfreibetrag von 8.652 Euro in diesem Beispiel nicht überschritten wird, zahlt die Frau tatsächlich keine Steuern. Falls sie jedoch zusätzlich etwa Mieteinnahmen oder eine staatliche Erwerbsminderungsrente erhält oder einen Ehemann mit eigenem Einkommen hat, können aufgrund des dann höheren zu versteuernden Einkommens Steuern anfallen. (ml / Fotos E. Bocquel und CosmosDirekt / www.bocquel-news.de)

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