logo
logo

Konzepte und Kriterien

Armer schwarzer Kater? Oder wer soll das bezahlen?

8. August 2016 - Katzen, des Menschen liebstes Haustier, richten bisweilen ärgerlichen und manchmal sogar großen Schaden an. Ob jemand – und wer (?) – dafür bezahlen muss, ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Häufig genug müssen sich Gerichte damit auseinandersetzen, wer haftbar gemacht werden kann.

Für alles gibt es einen Tag – auch für Katzen. Heute ist „Weltkatzentag“. Hauskatzen gehören zu den weltweit am häufigsten verbreitete Haustiere. Wen wundert es noch, dass sie damit auch Gegenstand der Rechtsprechung sind. Die Experten der Arag Rechtsschutzversicherung (www.arag.de) haben ein paar Rechtstipps rund um den Stubentiger zusammengestellt.

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft der Arag-Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach Paragraph (§) 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer samtpfotigen Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können.

Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten und die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (LG Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Einbruch durch die Katzenklappe
Die Arag-Experten weisen darüber hinaus darauf hin, dass eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso praktische wie auch teure Lösung darstellen kann. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

„Katzenklo, Katzenklo – ja das macht die Katze froh“
Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen die Arag-Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. In diesem Fall raten die Arag-Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 47/98).

Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?
Ziemlich häufig springen Katzen in ruhigeren Wohnstraßen auf parkende Autos und zerkratzen mit ihren scharfen Krallen den Lack. Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt hier grundsätzlich beim Autobesitzer. In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch Arag-Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse der Autobesitzer beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).

Katzenliebe und Mieterpflichten
Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die Arag-Experten einig. Doch Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11).

Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung
Arag-Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die Rechtsexperten auf eine Katzenlieb-haberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt - gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin der Parkettboden ausgetauscht und die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch das Gericht im konkreten Fall folgte: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandes-gericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13). (-el / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.