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Ambulante Behandlung mit ärztlichen Wahlleistungen

21. Juni 2024 - Nach der Einführung der neuen speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) in diesem Jahr haben der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bestätigt, dass auch bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen erbracht werden können.

Diese neue Regelung ermöglicht es privatversicherten Patientinnen und Patienten, die Behandlung durch Wahlärzte zu vereinbaren, sofern die Leistungen aus dem Katalog der neuen Hybrid-DRG-Verordnung stammen, auch wenn sie ambulant im Krankenhaus durchgeführt werden. PKV (www.pkv.de) und DKG (www.dkgev.de) gehen davon aus, dass die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen nach den bekannten Maßgaben für den (teil-)stationären Bereich erfolgt.

Privatpatienten genießen stets die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Durch eine Wahlarzt-Vereinbarung haben sie zusätzlich die Möglichkeit, im Krankenhaus leitende Ärztinnen und Ärzte mit besonderer medizinischer Expertise auszuwählen, die sich persönlich um ihre Behandlung kümmern.

Die Versicherung ärztlicher Wahlleistungen ist ein bedeutender Beitrag der PKV zur Finanzierung der Krankenhäuser. Jährlich trägt die Private Krankenversicherung über 2 Milliarden Euro für diese Wahlleistungen bei - zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen der PKV, die sich auf rund 6 Milliarden Euro pro Jahr belaufen. Zudem werden jährlich mehr als 600 Millionen Euro für Wahlleistungen zur Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmern aufgewendet.

Mehr als 80 Prozent der privat Vollversicherten, das sind rund 7,1 Millionen Menschen, haben Wahlleistungen in ihren Versicherungstarifen abgesichert. Dies unterstreicht die Wichtigkeit und den Nutzen dieser zusätzlichen Leistungen für die Patientenversorgung und die finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser. (-ver / www.bocquel-news.de)

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