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Konzepte und Kriterien

Abmahnwelle wg. Google Fonts rollt ungehindert

22. November 2022 - Aktuell mahnen Abmahnanwälte etliche Website-Inhaber ab und verlangen Schadensersatz, weil diese den Datenschutz beim Einsatz von Google Fonts oder Google Maps nicht der Datenschutzgrund-Verordnung konform umgesetzt haben. Wie man Google Fonts rechts-sicher einsetzt, sagen Arag-Experten von IT und Datenschutz.

Wie die Arag Rechtsschutzversicherung (www.arag.de) berichten, findet man zurzeit in diversen Medien Stories über eine laufende Welle von Abmahnungen gegen Website-Betreiber wegen etwaiger Datenschutzverstöße. Schreckgespenster, die man nicht haben muss!

Das kommt so: Google stellt Webseitenbetreibern Schriftarten, die sogenannten Google Fonts, zur Verfügung. Wenn man diese auf seiner Website falsch einbindet, kann das ein Datenschutzverstoß sein, der zu einer Abmahnung führen kann.

Dem zugrunde liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der ein Gerichtsurteil des Landgerichts München (Az.: 3 O 17493/20) vom Januar 2022 folgt. Die angeklagte Webseitenbetreiberin musste 100 Euro Schadensersatz zahlen und es unterlassen, die IP-Adresse des Klägers an Google zu übermitteln, was automatisch passiert, wenn er die Website nutzt.

Wie wird man das Schreckgespenst „Abmahnung“ wieder los? Bei einer Zuwiderhandlung droht der Betreiberin besagter Website ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Dieses Urteil nutzen aktuell Privatpersonen und Abmahnanwälte, um Website-Inhaber abzumahnen und Schadensersatz zu kassieren, wenn diese den Datenschutz nicht DSGVO-konform umgesetzt haben.

Wie man Google Fonts rechtssicher nutzt
Es gibt zwei Arten, Google Fonts einzubinden. Die remote oder dynamische Variante führt zu den Datenschutzproblemen. Besser ist eine lokale Einbindung, bei der man die Schriftart herunterlädt, um sie im eigenen Webspace oder Server wieder hochzuladen. Website-Besitzer sollten jetzt prüfen, welche Variante sie nutzen und diese dann ändern.

Auch Google Maps sicher einbinden
Google Maps auf rein privaten Websites einzubinden ist weniger problematisch. Hier gilt die sogenannte Haushaltsausnahme. In der DSGVO (Artikel 2, Absatz 2, c steht: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“)

Anders sieht es bei gewerblicher Nutzung aus. Man darf Google Maps einbinden, wenn man die Programmschnittstelle Google Maps API (Application Programming Interface) nutzt und sich kostenlos bei Google Maps registrieren lässt, damit die Karten freigeschaltet werden können.

Aktiv mit Klick und einwilligen
Wichtig ist, dass der Nutzer aktiv mit Klick einwilligen muss, wenn er Inhalte von Google Maps sehen möchte, und diese dann erst geladen werden. Außerdem sind Kartendienste Dritter im Rahmen der Datenschutzerklärung der Webseite zu berücksichtigen. Der Dienst Google Maps muss dort ausführlich und genau beschrieben sein.

Mehr Infos und eine technische Lösung für das DSGVO-konforme Einbinden von Google Maps finden Sie bei Dr. Datenschutz (www.dr-datenschutz.de/). Hier fährt man nahezu alles, was mit DSGVO-Verstößen zu tun hat, und wie Gerichte dazu bereits Urteile gefällt hat.  (-el / www.bocquel-news.de)

 

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