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Konzepte und Kriterien

AIFM-Richtlinie stimmig + dennoch Änderungsbedarf

17. Dezember 2012 - Pünktlich vor Silvester beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Der Verband Geschlossene Fonds begrüßt wichtige Änderungen zur bisherigen Vorlage, die ihm allerdings insgesamt nicht ausreichen.

Gesetz-Entwurf ADPIC Am Freitag beschloss das Kabinett den Gesetzentwurf, der den Weg zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht freimacht. Der VGF Verband Geschlossene Fonds (www.vgf-online.de) hält die Änderungen, die von der seit Juli 2012 bekannten Version abweichen, für sinnvoll. Die vorangegangene Vorlage hatte heftige Diskussionen ausgelöst ("AIFM-Richtlinienumsetzung sorgt für heftige Kritik"). „Die jetzigen Veränderungen zum Diskussionsentwurf waren notwendig und sind gut für den Fondsstandort Deutschland. Denn an den neuen Rahmenbedingungen hängen volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen und Arbeitsplätze. Im nun folgenden parlamentarischen Verfahren werden wir uns für Präzisierungen und Verbesserungen einzelner Detailregelungen einsetzen. Hier gibt es noch einiges zu tun, insbesondere bei den Übergangsregelungen. Aber die Gesamtlinie des Entwurfes stimmt", sagt VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.

Eric Romba Mit dem jetzt beschlossenen Gesetzentwurf wird die Basis für ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gelegt. Das KAGB erfasst unter anderem auch die Anbieter geschlossener Fonds und deren Produkte. „Der Beschluss ist eine wichtige Etappe auf dem Weg der Integrierung der bisher weitestgehend unregulierten Welt geschlossener Fonds in den vollregulierten sogenannten ‚weißen' Kapitalmarkt. Dieser Schritt wird von unseren Mitgliedern nachhaltig unterstützt", betont Eric Romba (Foto rechts).

Im Vergleich zum Diskussionsentwurf vom 18. Juli 2012 enthält der Kabinettsbeschluss wichtige sinnvolle Änderungen für die Anbieter geschlossener Fonds, unter anderem:

  • Die Liste der zulässigen Investitionsgegenstände (sogenannte Assetklassen-Liste) wurde erweitert um Investitionen in Container, Private Equity, Wald und Eisenbahn-Logistik. Sie ist zudem kein starrer Katalog mehr und sichert so für die Zukunft wichtige Produktinnovationen.
  • Die Grenze zur Aufnahme von Fremdkapital wurde von 30 auf 60 Prozent angehoben. Damit wird Marktstandards Rechnung getragen.
  • Die Wahlfreiheit der Anleger zwischen 1-Objekt- und Mehr-Objekt-Fonds bleibt erhalten. Ein-Objekt-Fonds bleiben in Zukunft möglich. Neu definiert wurden risikogemischte Fonds: Sie müssen nun in mindestens drei Sachwerte investieren oder das Ausfallrisiko in anderer Form hinreichend streuen. Für sogenannte nicht-risikogemischte Fonds wurde die Mindestzeichnungssumme von 50.000 auf 20.000 Euro abgesenkt.
  • Die Option zur Einführung einer alternativen Verwahrstelle neben den Depot-banken wurde genutzt. Damit kann in diesem Markt ein guter Wettbewerb entstehen.
  • Der Übergangsprozess nach Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2013 zwischen KVG-Antrag, Zulassung und Produktgenehmigung wurde überarbeitet. Nun ist nicht mehr zu befürchten, dass es mit Inkrafttreten zu einem Vertriebsstop von bis zu 14 Monaten kommt.

Aus Sicht des VGF fehlte dem ersten Diskussionsentwurf die Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und notwendigem Anlegerschutz. Das leistet der vorliegende Kabinettsbeschluss nun aus Sicht des Verbandes.

Derzeit vertritt der Verband Geschlossene Fonds e.V. insgesamt 63 Mitglieder, darunter 41 Anbieter geschlossener Fonds und 22 Fördermitglieder. Die im Verband organisierten Anbieter verwalten zusammen ein Investitions-Volumen von rund 142 Milliarden Euro. Bezogen auf den Gesamtmarkt in Deutschland mit einem verwalteten Fondsvolumen von 199 Milliarden Euro repräsentiert der VGF eigenen Angaben zufolge mehr als 70 Prozent des Marktes geschlossener Fonds. (eb / www.bocquel-news.de)

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