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Konzepte und Kriterien

Gesetzentwurf zur Honorarberatung

8. November 2012 - Das Bundesministerium der Finanzen hat am 5. November den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente veröffentlicht. Das Gesetz sieht eine klare Abgrenzung zur Beratung auf Provisionsbasis vor.

Paragrafenzeichen In der Begründung des Bundesministeriums für Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) heißt es: „Mit dem Gesetz sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung (Honorar-Anlageberatung) geschaffen werden. Diese soll den Kunden als alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung zur Verfügung stehen. Dem Kunden soll durch die begriffliche Trennung von (in der Regel provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung deutlich werden, welche Art von Dienstleistung ihm angeboten und wie diese Dienstleistung vergütet wird."

Der Gesetzentwurf - Wortlaut unter (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/) - sieht entsprechende Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vor.

Die Kernvorschriften des Honorarberatungsgesetzes
§ 31 WpHG wird wie folgt geändert:

„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt muss zusätzlich zu den Anforderungen an die Anlageberatung:

1. den Kunden vor Beginn der Beratung rechtzeitig und in geeigneter Form darüber informieren, dass die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird; diese Information kann auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden;

2. seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die

a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sind und

b) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist;

3. sich die Erbringung der Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen; es darf im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keinerlei Zuwendungen von einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist annehmen, es sei denn, das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren."

§ 33 (WpHG) wird wie folgt geändert:

"(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder es die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. Für die Honorar-Anlageberatung darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a aufstellen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung erbringt, muss zusätzlich auf seiner Internetseite angeben, ob in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen die Honorar-Anlageberatung angeboten wird."

Damit ist eindeutig klar: Ein Nebeneinander von Provisions- und Honorarberatung beim Vermittler kann es nicht geben.

Register über Honorar-Anlageberater
Der § 33c WpHG wird vorsehen:

"(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen.

(2) In das Honorar-Anlageberaterregister ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag einzutragen, wenn es

1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 ist,

2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 erbringen darf und

3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen."

Mit der Veröffentlichung startete das BMF die Verbändebeteiligung zu dem geplanten Gesetz.  Schriftliche Stellungnahmen zu dem Diskussionsentwurf sind bis zum 22. November 2012 möglich. (hp / www.bocquel-news.de)

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