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VSH-Police erstmals mit Extra-Klausel und -Deckung

2. August 2012 - Die Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH hat kürzlich die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung um eine neue, zusätzliche Klausel erweitert. Die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung" gibt es hierzulande bisher noch in keiner anderen VSH-Police.

Sven Ratzke Es geht um die Vermögensschaden-Haftpflicht (VSH)? Wer hat sich im Zusammenhang mit einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung bisher Gedanken dahingehend gemacht, wann bereits der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung oder des bedingten Vorsatzes gemacht werden kann und damit die Deckung seitens des Haftpflichtversicherers versagt werden könnte? Seit Mitte April hat die Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH (www.rrvm.de) die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung um eine neue, zusätzliche Klausel erweitert, die im deutschsprachigen Markt bisher einzigartig ist. Es geht um die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung". Sven Ratzke (Foto), Chef der gleichnamigen Versicherungsmakler GmbH mit ihren Büros in Dresden und Berlin, macht in einem Telefon-Interview mit den bocquel-news deutlich, worauf es hier ankommt.

Ist es wirklich nötig, zu den bürokratisch ohnehin schon umfangreichen Klauseln und Zusätzen erneut eine weitere Klausel hinzuzufügen?

Sven Ratzke: Wir haben die Klausel nicht entwickelt, um noch mehr Verwirrung in den Paragraphen-Dschungel zu bringen. Der bisher übliche Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflicht wird gewährt bei Schäden, die im schlimmsten Fall grob fahrlässig begangen wurden. Weiter reicht die Deckung nicht. Der Paragraph (§) 4 der AVB besagt unter anderem sinngemäß: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

Kann der Versicherer bei einem Versicherungsnehmer einem Verstoß nachweisen, der offensichtlich wissentlich geschah, dann lehnt er den Schaden unter Verweis auf die AVB schlicht ab. Der Versicherungsnehmer muss sich allein und auf eigene Kosten mit den Ansprüchen und der Begleichung des Schadens auseinandersetzen.

Mit der Klausel nehmen wir in die Deckung wieder rein, was in allen mir bekannten AVBs explizit ausgeschlossen wird.

„Wissentliche Pflichtverletzung" - was ist damit gemeint?

Sven Ratzke: Für die wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:

  • die versicherte Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen des Mandanten haben und
  • die Person muss sich bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt. Dem Versicherer gelingt es häufiger, als man denkt, nachzuweisen, dass die versicherte Person ihre Pflichten kannte und dass sie bewusst dagegen verstoßen hat.

Sie und Ihr Team bieten hier so ohne Weiteres eine „Erweiterung des Versicherungsschutzes" an. Weshalb wurde das nicht bei der Runderneuerung auf der gesetzgebenden Seite aufgenommen?

Sven Ratzke: Nein, natürlich nicht so ohne Weiteres. Aber die neue Klausel gehört unserer Meinung nach einfach dazu, wenn man als Versicherungsnehmer einer VSH finanziell nicht angreifbar sein möchte. Um den Versicherungsschutz zu erweitern, können wir als Einzige am Markt die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung" als Deckungserweiterung anbieten. Wir haben dazu ausführliche Details und Erklärungen online unter http://www.vermoegensschaden-versicherung.de für jeden zugänglich installiert.

In Zusammenarbeit mit Versicherern haben wir die besagte Klausel entwickelt, die den § 4 AVB in der Weise ergänzt, dass auch für die rechtskräftige Feststellung eines Verstoßes „durch wissentliches oder bedingt vorsätzliches Abweichen" von Gesetzen, Vorschriften und ähnlichen Regeln Deckung gewährt wird. Wie oben gesagt: Was der § 4 AVB bei der Standard-Deckung ausschließt, nimmt diese Klausel mit in die Deckung hinein: wissentliche Pflichtverletzung und bedingten Vorsatz.

Öffnen Sie damit nicht jeglicher Unregelmäßigkeit oder Überforderung Tür und Tor, weil der Versicherungsnehmer nun wirklich alles vollumfänglich versichert glaubt?

Sven Ratzke: Natürlich nicht. Wir haben in der Klausel zwei Einschränkungen verankert. So ist im Fall „wissentlicher Pflichtverletzung" die Versicherungssumme auf 50.000 Euro begrenzt. Und was ganz wichtig ist. Auch hier besteht für vorsätzliche Handlungen mit Bereicherungsabsicht kein Versicherungsschutz.

Wo sollen die Grenzen gesetzt werden? Anspruchsteller, Schadenverursacher und Versicherer werden „Fahrlässigkeit", „wissentliche Pflichtverletzung" und „bedingten Vorsatz" durchaus unterschiedlich, nämlich je im eigenen Interesse interpretieren.

Sven Ratzke: Das kennen wir nur zu gut. Die Grenze der Fahrlässigkeit ist leicht überschritten, der Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung steht schnell im Raum, denn jeder objektive Verstoß gegen elementare Grundregeln der Berufsausübung lässt bereits auf wissentliches Handeln schließen. Ob nur „grob fahrlässig" oder schon „wissentlich" entscheiden letztlich weder Versicherungsnehmer noch Versicherer. Das entscheiden üblicherweise die Gerichte. - Der Unterschied ist der: Schon beim bloßen Vorwurf der Wissentlichkeit gewährt manche VSH gar keinen Schutz mehr. Das heißt, es wird nicht einmal versucht, die Ansprüche des vorgeblich Geschädigten abzuwehren. Bessere Standarddeckungen übernehmen wenigstens noch diese Abwehrfunktion z.B. vor Gericht. Wird dann Wissentlichkeit festgestellt, steigt der Versicherer aus, der Versicherungsnehmer sitzt auf dem Schaden. Mit unserer Klausel ist beim Vorwurf der Wissentlichkeit oder des bedingten Vorsatzes nicht nur der komplette Abwehrschutz gegeben. Wird tatsächlich Wissentlichkeit festgestellt, dann stehen immerhin 50.000 Euro zur Verfügung, um den Schaden zu regulieren.

Sven Ratzke Machen wir das an einem Beispiel fest: Ein Makler übernimmt im „Jahresend-Stress" trotz Arbeitsüberlastung für einen langjährigen Kunden den Auftrag, vor dem Jahreswechsel noch einige wichtige Firmenverträge umzudecken. Dabei unterläuft dem Makler ein Fehler, der bei einem Schaden offensichtlich wird. Im Rahmen der Schadenanzeige bei seinem VSH- Versicherer erwähnt der Makler, dass ihm solche Fehler grundsätzlich nicht unterliefen, er jedoch zum fraglichen Zeitpunkt stark arbeitsüberlastet gewesen sei. Dieses menschliche Bedürfnis, einen Fehler zu entschuldigen, kostet ihn bei einem der bisher üblichen Policen seine VSH- Deckung. Denn die Umdeckung der Verträge trotz Arbeitsüberlastung stellt einen objektiven Verstoß gegen die fundamentalen Grundregeln der Berufsausübung dar.

Und welches Resümee folgt daraus, beziehungsweise greift die VSH mit der neuen Klausel zum Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung auch, wenn im Büro des Versicherungsnehmers ein Mitarbeiter „wissentlich" eine Pflichtverletzung begangen hat?

Sven Ratzke: Das Spektrum des Versicherungsschutzes samt neuer Klausel ist breiter angelegt. Der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung steht natürlich ebenso im Raum, wenn Entwürfe von Mitarbeitern nicht oder nicht sorgfältig kontrolliert werden sowie wenn Mitarbeiter, um sich gegen den Vorwurf des (Mit-)Verschuldens zu wehren, gegenüber dem Sachbearbeiter der Schadensabteilung beim Versicherer erwähnen, dass es für bestimmte Fälle keine entsprechenden Arbeitsanweisungen im Büro gab.

Es versteht sich von selbst, dass der Vorwurf gegen den Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) damit gegenstandslos wird. Aber jetzt geht es darum, dass aktenkundig gemacht wird, dass eine entsprechende Arbeitsanweisungen fehlt, die als wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers gewertet wird.

Herr Ratzke, Sie haben auf Ihrer Website http://www.vermoegensschaden-versicherung.de weitere Beispiele aufgeführt, wie der Makler und Vermittler eine VSH mit der Klausel wissentlichen Pflichtverletzung irgendwelchen künftigen Schäden versicherungstechnisch begegnen sollte. Sollten auch andere Berufsgruppen ihren Versicherungsschutz entsprechend erweitern?

Sven Ratzke: Natürlich sollte unser VSH-Produkt samt der neuen Klausel andere Berufsgruppen erreichen. Ich denke da vor allem an Freiberufler, Dienstleister und Finanzdienstleister, die fremde Interessen vertreten. Zum Beispiel sollten Rechtsanwälte und Steuerberater - um nur zwei Berufe zu nennen, die ihren Mandanten beratend, prüfend, begutachtend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend oder aufsichtsführend zur Seite stehen, schauen, dass sie von einem umfassenden Versicherungsschutz profitieren. Sie haften nach außen für Schäden, die kausal auf ihr Verhalten in Bezug auf den Mandanten zurückzuführen sind.

Gibt es hier auch Beispiele?

Sven Ratzke: Es passiert fast täglich, dass trotz allergrößter Sorgfalt einem Rechtsanwalt, Sachverständigen oder Beamten sowohl persönlich als auch seinen Mitarbeitern jederzeit ein eklatanter Fehler unterlaufen. Situationsbedingt kann ein falsches Gutachten, ein versäumter Termin, die unzulängliche Verwendung von Spendengeldern in einer gemeinnützigen Stiftung oder eine unvollständige Beratung - schlimmstenfalls sogar eine simple verrutschte Kommastelle - einen immensen Schaden verursachen. Müsste jeder einzelne dieser Berufsgruppe für die Begleichung des Schadens aufkommen, würde das die finanziellen Fähigkeiten des Verursachers häufig um ein Vielfaches übersteigen. Seine berufliche Existenz ist also akut gefährdet. Wer dann die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung" inhaltlich in seiner VSH abgeschlossen hat, kann sicherlich ruhiger schlafen.

Abschließend möchte ich von Ihnen wissen, ob Sie eine verstärkte Nachfrage für „Ihre" VSH mit der Klausel verzeichnen? Welche Versicherer/Risikoträger arbeiten hier ganz generell mit Ihnen zusammen?

Sven Ratzke: Derzeit kooperieren wir mit vier Risikoträgern. Die VSH-Deckung pluas Klausel wissenliche Pflichtverletzung - Risikoträger Zurich - können wir mit der Allcura Axa sowie R + V anbieten. Mit der Allianz ist das leider noch nicht möglich. 

Wir sehen uns und die Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH nicht als Pool oder gar Produktgeber an. Vielmehr zählen wir Makler-Pools und/oder Makler-Verbände zu unseren Partnern. Was das Backoffice angeht, erledigen wir vom Antrag sowie der Erstellung der Policen und Versicherungsschutz über die komplette Abwicklung - auch im Schadenfall mit eigenen Juristen - alles „inhouse". Wir können alles garantiert innerhalb von 48 Stunden abschließend bearbeiten.

Vielen Dank für das Gespräch. (eb / www.bocquel-news.de)

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