14. Mai 2012 - Sachkundeprüfung, Registereintrag, Dokumentationspflichten: Das sind nicht die einzigen Auflagen, die Vermittler von Investmentfonds, Finanzanlagen und Beteiligungen künftig zu erfüllen haben. Sie müssen sich auch jährlich auf eigene Kosten prüfen lassen.
Mit der Sachkundeprüfung und der Registrierung sind die Hürden für Finanzvermittler, die nach dem neuen Paragrafen 34 f der Gewerbeordnung (GewO) tätig sein wollen, noch lange nicht genommen, urteilt die Zeitschrift für Versicherungswesen (www.allgemeiner-fachverlag.de) in seiner jüngsten Ausgabe 9/2012. Vielmehr bestimmt die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) in § 24, dass sich die Vermittler auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen müssen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen. Das sind im Einzelnen:
- Die Erfüllung der Informationspflichten hinsichtlich des Status' des Vermittlers;
- Information der Anleger über Kosten, Nebenkosten, Risiken und Interessenkonflikte;
- Nachweis über die redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung;
- Bereitstellung der Produktinformationsblätter;
- Die Einholung von Informationen über den Anleger und seine Anlageziele, über seine Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzanlagen;
- die Erfüllung der Pflicht des Vermittlers zur Empfehlung geeigneter Anlagen;
- Offenlegung von Zuwendungen an den Vermittler, d.h. der Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen sowie aller geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt;
- Die Anfertigung und Führung von Beratungsprotokollen, die dem Anleger zugänglich zu machen sind;
- Die Erfüllung der Verpflichtung des Vermittlers sicherzustellen, dass auch seine Angestellten die Pflichten nach §§ 12 bis 18 erfüllen;
- Die Erfüllung sonstiger Pflichten wie:
- die Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern zu verweigern;
- die Erfüllung der Anzeigepflicht über alle Personen, die mit der Führung des Betriebes und seiner Zweigniederlassung beauftragt sind gegenüber der Erlaubnisbehörde für § 34 f GewO;
- die Erfüllung von Aufzeichnungs-, Sammlungs- und Aufbewahrungspflichten über fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger.
Prüfverfahren ist nicht neu
Vermittler, die bisher eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen, kennen das Verfahren. Es läuft ähnlich wie das Prüfverfahren nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ab und wurde etwas ausgeweitet.
Der Prüfbericht darf nur von Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Anerkannt sind auch Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört. Ebenso anerkannt werden Prüfungen durch andere Personen, „die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen". Das können demnach auch Steuerberater sein.
Das Prüfergebnis muss der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres übermittelt werden. Außerdem dürfen die Erlaubnisbehörden aus besonderem Anlass anordnen, dass Vermittler sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen müssen.
Bei den Kosten herrscht noch Unklarheit. Der Gesetzgeber geht von Prüfkosten um die 1.400 Euro aus. Norman Wirth (Foto), Geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen e.V. (www.afw-verband.de), hält diese Zahl für nicht belastbar. Er glaubt, dass sie darunter liegen wird. (hp / www.bocquel-news.de)
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