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Namen und Nachrichten

Werbung in automatischen Antwort-Mails verboten

2. Juni 2014 - Versicherungsunternehmen, die in automatisch programmierte E-Mails auf Anfragen von Kunden zusätzlich Werbung stellen, müssen auf der Hut sein. Die „zufällige Schleichwerbung" ist laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nicht rechtens und wird bestraft.

NO-VERBOTVersicherungsunternehmen dürfen in ihren automatisch programmierten Antwort-Mails an Kunden keine Werbebotschaft unterbringen. Das verblüfft, wurde aber jetzt von den Richtern am Amtsgericht Stuttgart so entschieden (Az.: 10 C C225/14). Was auf den ersten Blick als geniale Idee empfunden wurde, kann auf den zweiten Blick als eine strafbare Handlung gewertet werden. Diese Erfahrung machte ein Versicherer, der einen Hinweis auf ein künftiges Angebot im Herbst in die Abwesenheits-E-Mails platzierte, die er zur Urlaubszeit im August automatisch an jeden seiner E-Mail-Absender sandte.

Es sei nicht rechtens, ungefragt eine automatisch generierte Werbe-Mail zu schicken - auch wenn sie in die Antwort einer E-Mail-Anfrage gepackt wurde. Das Amtsgericht Stuttgart verhängte im vorliegenden Fall eine relativ niedrige Geldstrafe. In drastischeren Fällen, hätten die Richter aber sogar auch eine Gefängnisstrafe anordnen können.

Was war geschehen? Wie in Versicherungsbote.de (www.versicherungsbote.de) zu lesen war, wollte ein Versicherungskunde seinen Vertrag per Email kündigen. Er bat um eine Bestätigung der Kündigung und erlebte dabei eine böse Überraschung. Der Versicherer hatte als Antwort auf sein Gesuch eine automatisch generierte Antwort gesandt, die bei näherem Hinsehen als dreiste Werbe-Mail entlarvt wurde. Unter der Überschrift „übrigens" pries der Versicherer seine Serviceleistungen wie etwa eine Unwetter-App auf Handy an. Zunächst wandte sich der Kunde an den Datenschutzbeauftragten des Versicherungsunternehmens. Wieder ohne Erfolg und wieder mit einer automatisch generierter Werbe-Mail. Der Kunde, der den Fall schließlich vor Gericht brachte, wartete auf seine angefragte Bestätigung vergebens.

Daraufhin schickte der Anwalt des Kunden dem Versicherer per E-Mail eine Abmahnung, worauf auch dieser als Erwiderung nur eine Werbe-Mail erhielt. Doch automatisch erstellte Eingangsbestätigungen dürfen keine unerlaubte Werbung enthalten.

Enttäuscht reichte der Kunde Klage beim Amtsgericht Stuttgart ein, wo ihm Recht gegeben wurde. Nach Ansicht der Richter gilt das Verbot der unerwünschten Werbung auch für automatisch erstellte Eingangsbestätigungen, und selbst dann, wenn sich die Werbung unterhalb des eigentlichen E-Mail-Inhaltes befindet. Die Richter ließen auch den Einwand des Versicherers nicht gelten, dass dass der Kunde ihn zuerst angeschrieben habe.

Wie Medien berichten, könnten derartige Werbepraktiken für Versicherungsunternehmen künftig teuer werden. Denn wenn der Kläger weiterhin unerlaubte Werbung von der Assekuranzgesellschaft erhält, droht dem Anbieter eine Strafzahlung von bis zu 250.000 Euro - oder ein Vorstandsmitglied müsste bis zu sechs Monate ins Gefängnis. Im aktuellen Fall habe der Kläger jedoch nur eine Entschädigung von 147,56 Euro erhalten, weil er als Empfänger der automatisch generierten E-Mail zur Verfügung stand (Az. 10 C C225/14), lautete die Begründung. (-el / www.bocquel-news.de)

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