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Konzepte und Kriterien

Vermögenswirksame Leistungen auf einen Blick

25. August 2014 - Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendungsregeln für das fünfte Vermögensbildungsgesetz aktualisiert. Steuer- und sozialabgabenfreie vermögenswirksame Leistungen können auch die Lebenspartner des förderberechtigten Arbeitnehmers erhalten.

BMFDie Anwendungsregeln für Leistungen nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz waren in der Vergangenheit immer wieder modifiziert worden. Die Bundesfinanzverwaltung hat sich nunmehr entschlossen, diese Änderungen in einem Schreiben zusammenzufassen (Az.: IV C5 - S. 2430/14/10002 - www.bundesfinanzministerium.de. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner auch bei der Vermögens­bildung. Außerdem dient die Maßnahmen der Vorbereitung auf die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, wenngleich Arbeitnehmer bis auf Weiteres die Bescheinigung in Papierform erhalten und die Sparzulage bei der Steuerklärung beantragen müssen.

Vermögenswirksame Leistungen kann der Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag von Arbeitnehmern zahlen. Der Staat zahlt dafür Prämien in Form der Arbeitnehmersparzulage. Es gibt sie in zwei Formen:

  1. Beteiligungssparen: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro für Ledige und 800 Euro für Verheiratete. Die Zulage wird nur gezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000 Euro nicht übersteigt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag.

  2. Bausparen: Die Arbeitnehmersparzulage beträgt neun Prozent. Es gilt ein förderfähiger Höchstbetrag von 470 Euro für Ledige und 940 Euro für Verheiratete. Die Einkommensgrenze beträgt 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete. 

Die beiden Zulagen (20 Prozent und 9 Prozent) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmersparzulage gehört weder zu den steuerpflichtigen Einkünften noch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Für Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag in Höhe von 360 Euro jährlich gewährt. Diese Möglichkeit steht auch Mitarbeitern zur Verfügung, die die Einkommens­grenzen der Arbeitnehmersparzulage überschreiten, sie darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Brutto-Verdienstgrenzen deutlich höher
Viele Arbeitnehmer lassen sich die Förderung entgehen. Sie glauben, nicht förderberechtigt zu sein, weil sie die Einkommensgrenzen überschreiten. Maßgeblich ist das zu verteuernde Einkommen, bei dem von den Bruttoeinkünften Werbungskosten, Vorsorgeaufwendung, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen werden. Die Bruttoeinkommen, die zum Bezug der Förderung berechtigen, liegen - je nach Familiensituation - deshalb deutlich höher. (hp / www.bocquel-news.de)

 

 

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