logo
logo

Konzepte und Kriterien

Schlappe für den BdV im Streit um Benzinklausel

11. Juli 2013 - Das Konzept des BdV Bundes der Versicherten ist nicht aufgegangen. Vor dem Oberlandesgericht München mussten die Verbraucherschützer eine Schlappe hinnehmen. Die Richter stärkten der Allianz und ihrer "Benzinklausel" den Rücken und wiesen die BdV-Klage ab.

OLG München Das OLG Oberlandesgericht in München hat in einer mündlichen Verhandlung den Versicherer den Rücken gestärkt. Es ging um die sogenannte "Benzinklausel", die in Sachen Abgrenzung von Schäden in der Privat- und in der Kfz-Haftpflicht ohne Nennung von Beispielfällen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verwendet wird. Dagegen geklagt hatte der BdV Bund der Versicherten (www.bdv.de), weil er die Zuständigkeit von unterschiedlichen Versicherungen hier nicht gelten lassen wollten. Strittig ist laut BdV, ob in Sachen Benzinklausel durch Beispiele eindeutig zwischen Privathaftpflicht und Kfz-Haftpflicht unterschieden werden sollte. Das Oberlandesgericht München bestätigte nun die umstrittene "Benzinklausel" (AZ: 29 U 430/13).

Vor zwei Jahren hatte der Bund der Versicherten e.V. mehrere Privathaftpflicht-Versicherer wegen der Zweiteilung des Bedingungswerkes in allgemeine und besondere Bedingungen sowie wegen intransparenter Klauseln abgemahnt. Im Besonderen wurde hier auch die sogenannte Benzinklausel angesprochen. Gleichzeitig richteten sich die Verbraucherschützer an den GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) mit der Forderung, die Musterbedingungen entsprechend zu ändern. Der GDV hatte sich gesprächsbereit gezeigt. Zu einem Ergebnis war man jedoch nicht gekommen. Letztendlich hat der BdV daraufhin Unterlassungsklagen gegen die Allianz (www.allianz.de), Axa (www.axa.de) und die R+V (www.ruv.de) angestrengt, damit sie die Benzinklausel nicht mehr verwenden sollten.

Géza Mark Huber "Unser Vorschlag zur Korrektur der Klausel war, Regelbeispiele einzufügen - oder einen ausdrücklichen Leistungseinschluss, wie die Haftpflichtkasse Darmstadt ihn neuerdings anbietet", sagte Géza Mark Huber (Foto) vom Bund der Versicherten gegenüber der Tageszeitung Die Welt (www.welt.de). Die Richter am Oberlandesgericht München (www.justiz.bayern.de/olgm) sahen das anders und verwiesen in ihrem Urteil auf die Rechtsprechung des BGH Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de), die Versicherungsgesellschaften einen großen Spielraum lässt.

Grob zusammengefasst besagt die „Benzinklausel", dass die Privathaftpflicht nicht mehr greift, sobald man ein motorisiertes Fahrzeug in Gebrauch nimmt. In solchen Fällen können sich Autofahrer deshalb nur an ihren Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Wenn der Autoversicherer sie aber wegen des Schadens in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse einstuft, steigt in der Regel der Beitrag.

Bekanntlich ist die Kfz-Haftpflicht eine Pflichtversicherung, die jeder Autofahrer für sein Fahrzeug abschließen muss. In den meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen geht es immer wieder darum, wann genau das "Ingebrauchnehmen" des Fahrzeugs beginnt. Es gibt weitreichende Auslegungen dazu in der Rechtsprechung und bei den Versicherern. Teilweise werde bereits das Be- und Entladen eines Fahrzeugs als in "Ingebrauchnehmen" gewertet.

Jens Lison In der vorliegenden Klage des BdV beim OLG München ging es wieder einmal darum, ob der Autoversicherer oder die Privathaftpflicht leisten sollte. Ein Autofahrer hatte in seinem Wagen den Fahrersitz soweit und heftig nach hinten geschoben, dass dadurch der Laptop einer Mitfahrerin zwischen Fahrersitz und Rückbank beschädigt wurde.

Der Privathaftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung - zurecht, wie Richter urteilten (Az.: 222 C 16217/10). "Der Tatsache, dass es sich dabei um Alltagssituationen handelt und keine exotischen Fall-Konstellationen, misst das OLG München keine Bedeutung zu", kritisiert Géza Mark Huber vom BdV. Nach Wertung des BdV Verbraucher in diesen Extremfällen aber nicht damit rechnen, dass ihre Privathaftpflicht hier nicht zuständig sei.

"Die abgewiesene Klage bestätigt, dass unser Weg mit kurzen und verständlichen Klauseln richtig ist", sagt Jens Lison (Foto), Vorstand der Allianz Versicherungs-AG (www.allianz.de). Lison hält eine Erweiterung der Klausel für nicht nötig. Vielmehr sollte man sich bei Unklarheiten zur Klausel an die Paritätische Kommission, eine Schlichtungsstelle beim GDV, wenden. Hier werden den Angaben zufolge solche Abgrenzungsfragen in Streitfällen geklärt.

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.