10. April 2014 - Die Bundesregierung muss die EU-Richtlinie über Wohnimmobilien-Kreditverträge in nationales Recht überführen. Es soll eine Regelung analog zu den Paragrafen 34d und 34f der Gewerbeordnung geben. Der AfW ruft Finanzierungsvermittler auf, daran mitzuwirken.
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleitungen e.V. (www.afw-verband-de) hat Vermittler mit Finanzierungsgeschäft dazu aufgerufen, sich an einer Umfrage zu beteiligen. Dies ist unter https://de.surveymonkey.com/s/PM_34i_GewO noch bis zum 11. April möglich. „Die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen ist ein Riesen-Thema unter Vermittlern. In unseren Gesprächen mit der Politik brauchen wir daher genaue Zahlen aus dem Vermittler-Alltag, um praxisnahe Positionen vertreten zu können", erläutert AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher (Foto: AfW) das Ziel dieser Online-Umfrage. Gefragt werde zum Beispiel, ob und wie lange eine 34c-Erlaubnis vorliegt, um Daten für eine Alte-Hasen-Regelung zu erhalten. Außerdem werden Anzahl und Durchschnittsvolumen der vermittelten Kreditverträge ermittelt.
Neuer Paragraf 34i GewO
Der Europäische Rat hatte Ende vergangenen Jahres die Richtlinie zur Regulierung von Wohnimmobilienkreditverträgen für Verbraucher verabschiedet. Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Berliner GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge wie bei der Umsetzung des Versicherungsvermittlungsrichtlinie (VVR) und der Einführung der Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler vorgehen wird." Das heißt: Es wird einen neuen Paragrafen 34i in der Gewerbeordnung (GewO) geben. „Die Erlaubnisverfahren werden dann genauso ablaufen, wie wir es bereits von den Paragrafen 34d und 34f GewO gewohnt sind", so Goerz. Wer Hypothekendarlehen an Verbraucher vermittelt, wird künftig von einer Aufsichtsbehörde überwacht, muss sich registrieren lassen, einen guten Leumund besitzen und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Vor allem muss er Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beratung und den Abschluss von Kreditverträgen nachweisen, um eine Zulassung zu erlangen. Der deutsche Gesetzgeber hat für die Umsetzung der Richtlinie maximal zwei Jahre Zeit. Rechtsanwalt Goerz rechnet damit, dass das Umsetzungsverfahren für den 34i GewO zügig vonstatten geht, wesentlich zügiger als bei der VVR, bei der Deutschland sich aus Brüssel eine Säumnisrüge eingehandelt hatte.
(hp / www.bocquel-news.de
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