31. Januar 2013 - Morgen, Freitag, beschäftigt sich der Bundesrat in Berlin mit dem sogenannten Honoraranlageberatungsgesetz. Inzwischen nahmen Ausschüsse für Wirtschaft und Verbraucherschutz sowie Berufsverbände dazu Stellung. Ob sie berücksichtig werden, ist ungewiss.

Allerdings gibt es bereits zahlreiche „Honorarberater", die für sich in Anspruch nehmen, ihre Vergütung direkt vom Kunden als Honorar erhalten - losgelöst davon, ob die Beratung mit dem Abschluss eines Finanzdienstleistungs-Produkte erfolgreich war. Es besteht auch längst das Kollegennetzwerk „Bundesweite Honorarberatung" (www.bundesweitefinanzberatung.de). Ganz aktuell geben auf der Internet-Plattform Honorarberater ihre Meinungen und Empfehlungen zur Thematik Honoraranlageberatungsgesetz ab.
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"Es wird Zeit, dass es eine klare Regelung für eine reine Honorarberatung gibt, die eine wirkliche Trennung von anderen Vergütungsmodellen ermöglicht. Auch wenn die Regelung zunächst nur die Anlageberatung betriff, so ist es doch ein Schritt in die richtige Richtung zu mehr Transparenz. Der Kunde kann zumindest in diesem Bereich erkennen, wem er sein Vertrauen schenkt", sagt Claudia Bischof (Foto rechts) von der Honorarberaterin Punkt DE GmbH (www.honorarberaterin.de).
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Reiner Braun (Foto rechts), Honorarberater aus Bamberg (www.braun-honorarberatung.de) sagt dazu: "Der Gesetzgeber geht in die richtige Richtung, aber der Berater wird mit weiterer Bürokratie und Verwaltungsaufwand bedacht. Kann der Verbraucher, um den es eigentlich geht, bei der Vielzahl an Paragraphen (§34c; §34d; §34e; §34f und §34h GewO) erkennen, mit wem er es zu tun hat und wer seine Interessen vertritt?"
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„Die gesetzliche Verankerung der Beratung gegen Honorar ist absolut zu begrüßen und zudem der logische Schritt für das bessere ‚Beratungssystem' für den Bürger. In diesem Zusammenhang besonders erfreulich, dass sich der Gesetzgeber hierbei gegen die starke Versicherungs- und Bankenlobby durchsetzt. Beratung gegen Provision wird über kurz oder lang keine große Zukunft mehr haben", ist sich Jürgen Gramer (Foto rechts) von der Jürgen Gramer Finanzstrategien (www.gramer-fp.de) sicher.
Frerk Frommholz, der seit Mai 2012 Betreiber des Fachportals „Bundesweite Honorarberatung (www.bundesweitefinanzberatung.de) ist", so stellt zusammenfassend fest, dass „die überfällige Gesetzgebung durchaus richtig erscheint und von den befragten Honorarberatern positiv bewertet wird. Gleichwohl sollte eine weitere Vertiefung des ursprünglichen Entwurfs im Bundesrat am 1. Februar 2013 vorgenommen werden."
Übrigens können sich Verbraucher mit einem Klick auf das Fachportal umfassend über Finanzthemen informieren. Ein weiteres Ziel für die Websites soll die transparente Darstellung erfahrener Honorarberater mit detailliertem Profil und eigenen Fachartikeln sein. Das Kollegennetzwerk will sich - eigenen Angaben zufolge - „im fairen Nebeneinander, für die Weiterentwicklung der Honorarberatung einsetzen".
BVK sieht zwei Punkte von besonderer Bedeutung
Der BVK (www.bvk.de) Berufsvertretung und Unternehmerverband selbständiger Versicherungs- und Bausparkaufleute hat zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministers ebenfalls seine Meinung öffentlich gemacht. Darin heißt es unter anderem: Zwei Punkte sind (...) von besonderer Bedeutung. Ausdrücklich begrüßt der BVK die Beibehaltung des Status Quo im Versicherungsvermittlerbereich. Dies hat der BVK immer gefordert. Es gibt den Versicherungsberater nach Paragraph (§) 34e GewO, und ein weiterer Bedarf ist im Versicherungsbereich nicht feststellbar.
Der BVK (www.bvk.de) Berufsvertretung und Unternehmerverband selbständiger Versicherungs- und Bausparkaufleute hat zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministers ebenfalls seine Meinung öffentlich gemacht. Darin heißt es unter anderem: Zwei Punkte sind (...) von besonderer Bedeutung. Ausdrücklich begrüßt der BVK die Beibehaltung des Status Quo im Versicherungsvermittlerbereich. Dies hat der BVK immer gefordert. Es gibt den Versicherungsberater nach Paragraph (§) 34e GewO, und ein weiterer Bedarf ist im Versicherungsbereich nicht feststellbar.
Problematisch sieht der BVK aber die vorgesehene Regelung, dass der Honoraranlageberater und der Honorarfinanzanlagenberater die Zuwendungen Dritter an den Kunden weiterreichen müssen, wenn es keine Netto-Produkte gibt. Diese Regelung lehnt der BVK ab, da damit eine Lockerung des Provisionsabgabeverbotes zu besorgen sein wird, die sich auch auf den Versicherungsvermittlerbereich auswirken könnte.
Votum begrüßt die Initiative grundsätzlich, aber ...
Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (www.votum-verband.de) begrüßt grundsätzlich die Initiative des Finanzministeriums zur gesetzlichen Regulierung der Honoraranlageberatung. Es werden ebenfalls die qualitativen Anforderungen, die an die Honoraranlageberatung gestellt werden, grundsätzlich als angemessen erachtet. Hierbei ist im Gesetzesentwurf zu erkennen, dass sich dieser im Wesentlichen an der Neufassung der MiFID, wie sie aus der aktuellen europäischen Beratung bekannt ist, orientiert. Gerade diese notwendige Orientierung an der maßgeblichen europäischen Richtlinie führt jedoch auch unmittelbar zur Kritik an dem vorliegenden Referentenentwurf.
Der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (www.votum-verband.de) begrüßt grundsätzlich die Initiative des Finanzministeriums zur gesetzlichen Regulierung der Honoraranlageberatung. Es werden ebenfalls die qualitativen Anforderungen, die an die Honoraranlageberatung gestellt werden, grundsätzlich als angemessen erachtet. Hierbei ist im Gesetzesentwurf zu erkennen, dass sich dieser im Wesentlichen an der Neufassung der MiFID, wie sie aus der aktuellen europäischen Beratung bekannt ist, orientiert. Gerade diese notwendige Orientierung an der maßgeblichen europäischen Richtlinie führt jedoch auch unmittelbar zur Kritik an dem vorliegenden Referentenentwurf.
Spaltung in „Provisionsberater" und „Honorarberater"?
Wie es in einer Votum-Mitteilung heißt, betrifft diese Kritik sowohl den Zeitplan als auch die künstliche und in der MiFID II nicht angelegte Aufspaltung der Berufsgruppen in „Provisionsberater" auf der einen und „Honorarberater" auf der anderen Seite.
Wie es in einer Votum-Mitteilung heißt, betrifft diese Kritik sowohl den Zeitplan als auch die künstliche und in der MiFID II nicht angelegte Aufspaltung der Berufsgruppen in „Provisionsberater" auf der einen und „Honorarberater" auf der anderen Seite.
Der Kunde müsste die Entscheidung selbst vornehmen
Wörtlich heißt es in der Stellungnahme unter anderem: „Es ist zudem nicht nachzuvollziehen, warum nicht dem Kunden tatsächlich die Wahl und die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des vom ihm gewünschten Vergütungsmodells eingeräumt werden soll, und diese Entscheidung, die tatsächlich in Lager des Kunden getroffen werden muss, verlagert wird auf die Seite des Anbieters von Beratungsleistungen. Allein dadurch, dass man ein einengendes und stark begrenzendes Gesetz schafft, wird sich das Angebot der Honorarberatung in seinem Umfang nicht erweitern, so dass das gewünschte Gesetzesziel nicht erreicht werden kann."
Wörtlich heißt es in der Stellungnahme unter anderem: „Es ist zudem nicht nachzuvollziehen, warum nicht dem Kunden tatsächlich die Wahl und die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des vom ihm gewünschten Vergütungsmodells eingeräumt werden soll, und diese Entscheidung, die tatsächlich in Lager des Kunden getroffen werden muss, verlagert wird auf die Seite des Anbieters von Beratungsleistungen. Allein dadurch, dass man ein einengendes und stark begrenzendes Gesetz schafft, wird sich das Angebot der Honorarberatung in seinem Umfang nicht erweitern, so dass das gewünschte Gesetzesziel nicht erreicht werden kann."
VDVM kritisiert eine Vermengung der Begrifflichkeiten und Berufsbilder
Der VDVM Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (www.vdvm.de) kritisiert in seiner Stellungnahme vor allem, dass der Entwurf zur Honoraranlageberatung bestehende Begrifflichkeiten und Berufsbilder vermenge und damit die Chance zur Schaffung einheitlicher Begrifflichkeiten im Finanz- und Versicherungssektor vertan würde. Unter anderem heißt es beim größten Berufsverband der Versicherungsmakler in Deutschland: Die zunehmende Begriffsvielfalt erschwert eine klare Trennung der Berufsbilder und der daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Der Verbraucher werde demnach weiterhin nicht wissen, mit wem er es zu tun hat. (...) Demnach soll für die künftige Einteilung in unterschiedliche Berufsbilder nicht mehr die Lagerzugehörigkeit ausschlaggebend sein, sondern die Form des Entgelts.
Der VDVM Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (www.vdvm.de) kritisiert in seiner Stellungnahme vor allem, dass der Entwurf zur Honoraranlageberatung bestehende Begrifflichkeiten und Berufsbilder vermenge und damit die Chance zur Schaffung einheitlicher Begrifflichkeiten im Finanz- und Versicherungssektor vertan würde. Unter anderem heißt es beim größten Berufsverband der Versicherungsmakler in Deutschland: Die zunehmende Begriffsvielfalt erschwert eine klare Trennung der Berufsbilder und der daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Der Verbraucher werde demnach weiterhin nicht wissen, mit wem er es zu tun hat. (...) Demnach soll für die künftige Einteilung in unterschiedliche Berufsbilder nicht mehr die Lagerzugehörigkeit ausschlaggebend sein, sondern die Form des Entgelts.
Dies hatte der VDVM eigenen Angaben zufolge bereits in seiner Stellungnahme zum „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" verdeutlicht ("Was kann Honorarberatung Makler-Berufsbild anhaben?"). Zudem würde die Schaffung dieser neuen Berufsbilder für den Finanzanlagenbereich zu einem Verschwimmen der bisher klar gegliederten Berufsbilder im Versicherungssektor führen. Der VDVM plädiert für einen „Finanzanlagenvertreter" und einen „Finanzanlagenmakler und Berater in Finanzangelegenheiten". So wüsste der Verbraucher demnach auf Anhieb mit welchem Typus von Vermittler er es zu tun hätte, sowohl in Bezug auf Versicherungen als auch Finanzprodukte.
Was ist unter dem Begriff „Honorar" zu verstehen
Ein weiterer Kritikpunkt des VDVM ist, dass der Referentenentwurf nicht definiere, was unter dem Begriff „Honorar" zu verstehen ist. Das könnte Fehlentwicklungen bestärken. So könne eine tätigkeitsbezogene Vergütungsvereinbarung (wie ein Honorar) missbraucht werden, um die Stornohaftung zu umgehen. Eine Courtage oder auch Provision sei im Gegensatz dazu an den Fortbestand des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages geknüpft. (eb / www.bocquel-news.de)
Ein weiterer Kritikpunkt des VDVM ist, dass der Referentenentwurf nicht definiere, was unter dem Begriff „Honorar" zu verstehen ist. Das könnte Fehlentwicklungen bestärken. So könne eine tätigkeitsbezogene Vergütungsvereinbarung (wie ein Honorar) missbraucht werden, um die Stornohaftung zu umgehen. Eine Courtage oder auch Provision sei im Gegensatz dazu an den Fortbestand des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages geknüpft. (eb / www.bocquel-news.de)
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