30. August 2012 - Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages konkretisiert die Aufsichtspflicht der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Darlehensverträgen - auch von Versicherungsunternehmen. Das verlange der kollektive Verbraucherschutz.
Beschwerden der Darlehensnehmer von Versicherungsgesellschaften werden zukünftig auch unter die Aufsicht der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) gestellt. Die BaFin sei damit als Anstalt des öffentlichen Rechts für einen wirkungsvollen Verbraucherschutz im Rahmen von Darlehensvergaben zuständig, unabhängig davon, ob die Kredite von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gewährt werden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich die Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater (www.buero-lehmkuehler.de), Bonn, für eine Mandantin gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung durch eine Versicherungsgesellschaft. Die Rechtsanwälte hatten im Namen der Mandantin die BaFin aufgefordert, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
"Die BaFin teilte mit, dass sich die Überwachung gegenüber Versicherungsgesellschaften nur auf das Versicherungsgeschäft beschränke und Kreditgeschäfte nicht erfasst seien. Die Aufsicht von Kreditinstituten umfasse nicht die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften. Das Kreditwesengesetz beziehe sich nur auf Kreditinstitute. Dies zeigte, dass nach Auffassung der BaFin eine Aufsichtslücke für das Kreditgeschäft der Versicherungsgesellschaften
besteht", sagte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Markus Lehmkühler (Foto) in Bonn.
"Der eingeschaltete Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stellte am 15. August 2012 klar, dass nach den Vorschriften des Versicherungs-Aufsichts-Gesetzes (VAG) auch dieser Regelungsbereich durch die BaFin erfasst sein muss. Der Ausschuss verwies insoweit auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2012, wonach künftig auch Beschwerden von Darlehensnehmern von Versicherungsunternehmen als Informationsquelle für die Missstandsaufsicht genutzt werden, um ein einheitliches Niveau des kollektiven Verbraucherschutzes zu erreichen, unabhängig davon, ob Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen betroffen sind," ergänzt Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick (Foto rechts), der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater, Bonn, ist. (eb / www.bocquel-news.de)
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