23. Juni 2011 - Deutlicher Warnschuss für Autofahrer: Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass ein Kfz-Versicherer Leistungen der Vollkasko gänzlich verweigern kann, wenn ein Autofahrer volltrunken einen Unfall baut und sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen will.
Es ging um 6.400 Euro. Ein Autofahrer zog vor Gericht, weil sein Versicherer ihm nach einem Verkehrsunfall diese Leistungen aus der Vollkasko-Versicherung verweigerte. Nach mehreren Instanzen erkannte der BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) auf Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit - im vorliegenden Fall wegen Trunkenheitsfahrt (Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10). Der Autofahrer wollte seinen Versicherer aus einer bestehenden Fahrzeug-Vollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch nehmen. Das sei nichts rechtens, urteilten die Richter jetzt in Karlsruhe, wie es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni heißt.
Der Fall: Auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert war der Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Am Auto entstand ein Schaden von circa 6.400 Euro. entstand. Die Polizei vor Ort veranlasste eine Blutentnahme, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille ergab. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Der Versicherer verweigerte jegliche Leistung. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht.
Seine Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, hatte dann Erfolg.
Berufung auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles scheidet aus
Doch mit dem Urteil, das der Bundesgerichtshof gestern fällte, wurde deutlich, dass hier die Berufung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht.
Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet
Der Versicherer ist also nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer sogar berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, in besonders schweren Fällen sogar bis auf Null. (eb / www.bocquel-news.de)
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