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Wau - bei LTA ist der kranke Hund mitversichert

24. Juli 2017 - Ein Herz für Hunde und ihre Besitzer hat der Lifecard-Travel-Assistance Reiseschutz (LTA). Sind der Vierbeiner und/oder sein Besitzer plötzlich krank oder verletzt, gilt für beide der LTA-Reiserücktrittschutz. Zu spät für einen Blinden, dessen Versicherer nicht zahlte, als der Blindenhund erkrankte.

Aufgepasst, was im Kleingedruckten steht! Das könnte im Schadensfall vor bösen Überraschungen schützen, die kürzlich ein Hundehalter hinnehmen musste. Die LTA (www.lta-reiseschutz.de) nimmt Hundebesitzern eine Sorge ab und bietet Versicherungspakete zum Reiserücktritt an, die speziell auch den Krankheitsfall des Hundes beinhalten. Mit diesem Tarif kam die LTA bereits im vergangenen Jahr auf den Markt und zeigte erst vor wenigen Tagen erneut, wie dringlich das Kleingedruckte für den Versicherungskunden sein kann.

Im vorliegenden Fall traf es einen Blinden, der wegen einer plötzlichen Erkrankung seines Blindenhundes seine Reise stornieren musste und auf Rückerstattung der mit 1.000 Euro angegebenen Stornokosten durch die zuvor abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung hoffte. Nachdem der Versicherte dies verweigerte und auf das Kleingedruckte in seinen Versicherungsbedingungen verwies, wonach Fälle wie der des Klägers nach den Versicherungs-Bedingungen nicht mitversichert seien, reichte der Mann Klage ein. Aber auch das Amtsgericht München entschied, dass der Blinde keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten habe (Urteil Az. 191 C 17044/16).

Die Richter am Amtsgericht München gestanden zwar dem Kläger zu, dass er ohne seinen Blindenhund nicht in der Lage sei, die Reise anzutreten, doch bei einer Reiserücktrittskosten-Versicherung bestehe nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungs-Bedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz.

„Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an einer Reise für eine versicherte Person aus anderen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar beziehungsweise nicht möglich ist, löst daher keine Eintrittspflicht des Versicherers aus“, urteilte das Gericht. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Dazu meldet sich jetzt die LTA zu Wort, die bereits im vergangenen Jahr bei den Versicherungsfällen für den Reiserücktritt auch die Erkrankung von Hunden eingeführt hat. Zum Jahreswechsel wurde der Umfang des Schutzes noch erweitert und er gilt jetzt sogar dann, wenn der Vierbeiner vorher nicht zur Reise angemeldet war. Die neue Regelung zum Reiserücktrittsschutz greift somit auch, wenn vorher nicht feststand, dass der Hund mit auf die Reise kommen sollte und deshalb zunächst nicht mit zum Urlaub angemeldet wurde.

Dies betrifft auch Behindertenbegleithunde, wie Blindenhunde, auf deren Begleitung bei einer Reise nicht verzichtet werden kann. Ausgenommen von der Absicherung sind dabei jedoch bekannte und bereits länger bestehende Vorerkrankungen des Hundes. (-ver / www.bocquel-news.de)

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