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Vorsicht vor unbedachten Abschluss solcher Verträge

11. Juni 2018 - Der Maklerpool Apella hält Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Makler und Pool für schädlich, da der Pool sich dadurch enthaftet und die Provision im Zweifel mehrwertsteuerpflichtig wird. Der Pool ist selbst Teil der Vermittlungskette, in der die Verträge für die Kunden vermittelt werden.

Die Apella AG (www.apella.de) warnt Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, vor dem unbedachten Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung. Wie Apella-Vorstand Guntram Schloß zu bedenken gibt, haben mehrere Maklerpools im Zuge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Ende Mai in Kraft getreten ist, mit ihren Partnern solche Verträge geschlossen und sich dabei auf diese Verordnung berufen.

„Wir halten in den meisten Fällen einen solchen Vertrag nicht nur für nicht erforderlich, sondern sogar für nachteilig für den Makler“, erklärt der Apella-Vorstandsvorsitzender. Mit diesem Vertrag werde der Pool in die Rolle eines einfachen Datendienstleisters gerückt. Das entspricht zum einen nicht der Wirklichkeit und erhöht zum anderen die Haftung für den Makler.

Wegen der großen Verunsicherung, die durch die Datenschutzgrundverordnung unter Maklern eingetreten ist, stellt Apella noch einmal die Rechtsstellung eines Maklerpools klar: Er ist selbst Teil der Vermittlungskette, in der die Verträge für die Kunden vermittelt werden. Makler und Pool verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen an die Kunden des Maklers. Das ist laut Schloß deutlich mehr als eine bloße Verarbeitung von Kundendaten im Auftrag des Maklers.

„Der Pool ist dadurch mit in der Haftung gegenüber dem Kunden“, beschreibt der Apella-Vorstandsvorsitzende einen wesentlichen Unterschied. „Pools, die ihre Partner zum Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung drängen, verabschieden sich aus dieser Haftungsposition und lassen den Makler allein“, fügt Schloß hinzu.

Auf Verlangen des Maklers die Kundendaten löschen?
Demnach hat der Pool dann keine eigene Funktion mehr, sondern ist bloßer Dienstleister. „Er müsste sich zum Beispiel an Weisungen gebunden fühlen und auf Verlangen des Maklers die Kundendaten löschen. Aber das widerspricht doch der tatsächlichen Praxis, die heute üblich ist im Verhältnis von Makler und Pool“, so Guntram Schloß.

Werden Maklerprovisionen künftig umsatzsteuerpflichtig?
Die Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung, die derzeit einige Maklerpools mit ihren Partnern abgeschlossen haben, erhöhen zudem die Wahrscheinlichkeit, dass Maklerprovisionen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Bislang gilt für sie eine Ausnahmeregelung. Diese würde jedoch dann hinfällig, wenn der Pool nur noch Dienstleister im Verhältnis zum Makler ist. Das läuft laut Guntram Schloß auf eine effektive Kürzung der Provisionen für die Makler hinaus, da in den Verträgen mit den Pools die Provisionen in der Regel als Bruttoprovisionen ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ginge zu Lasten der Einnahmen der Makler.

Der 1993 gegründete Maklerpool Apella AG betreut rund 4.000 angeschlossene Berater und verwaltet im Bereich Investmentfonds knapp 850 Millionen Euro. (-el / www.bocquel-news.de)

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