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Konzepte und Kriterien

Tarifverträge zum mobilen Arbeiten treten in Kraft

24. Juni 2019 - Zum 1. Juli tritt der Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten (TV MobA) für den Innendienst der Versicherungsunternehmen in Kraft. Das meldet der Arbeitgeberverband der Versicherungs-Unternehmen (AGV). Vorausgegangen war die Einigung des AGV mit der Gewerkschaft ver.di und den Versicherungsunternehmen zugunsten ihrer Angestellten.

Ende Mai 2019 haben der AGV Arbeitgeberverband der Versicherungs-Unternehmen in Deutschland e.V. (www.agv-vers.de) und die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di sich über das mobile Arbeiten und die konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern geeinigt. Damit sind die Verhandlungen über die Tarifverträge zum „mobilen Arbeiten“ sowie „zur Verlängerung der Höchst-Überlassungsdauer bei der konzerninternen Arbeitnehmer-Überlassung“ abgeschlossen.

Der AGV hatte diesbezüglich nicht nur mit ver.di verhandelt. Weitere Vertragsparteien waren DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. und Deutscher Bankangestellten-Verband e.V. (DBV) – Gewerkschaft der Finanzdienstleister.

Die Rahmenbedingungen für die Betriebsvereinbarungen zum „mobilen Arbeiten“ betreffen alle Beschäftigten in den tarifgebundenen Versicherungs-Gesellschaften, die keine leitenden Angestellten sind. Hier online werden Rahmenbedingungen für künftige freiwillige Betriebsvereinbarungen definiert wie beispielsweise „das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit“. Sie besagt, dass weder der Arbeitgeber den Angestellten zur mobilen Arbeit verpflichten kann, noch hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit.

Dr. Sebastian Hopfner, Stellvertretender AGV-Hauptgeschäftsführer sagte dazu gegenüber den Medien: „Wesentliche Zielrichtung des Tarifvertrages ist es, sicherzustellen, dass die Betriebsparteien nicht ‚das Rad neu erfinden‘ müssen und alle sinnvollerweise bei mobiler Arbeit betrieblich zu regelnden Themen aufgreifen und konkretisieren.“

Die Tarifvertragsparteien haben übrigens die Möglichkeit, die Laufzeit des Tarifvertrags zur „Verlängerung der Höchst-Überlassungsdauer bei erlaubnispflichtiger konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung“ von derzeit 18 Monaten zu verlängern.

Der Arbeitsgeberverband der Versicherungs-Unternehmen betont in diesem Zusammenhang, dass wegen des Sparten-Trennungsprinzips in der Versicherungswirtschaft die erlaubnispflichtige konzerninterne Arbeitnehmer-Überlassung relativ häufig vorkommt.

Dazu Sebastian Hopfner:„In dieser Konstellation macht es keinen Sinn, die Höchst-Überlassungsdauer auf 18 Monate zu begrenzen. Da die Mitarbeiter sowohl bei ihrem Vertragsarbeitgeber, als auch bei dem zum Konzern gehörenden ‚Entleiher‘ dieselben Arbeitsbedingungen erhalten würden.“ (-el / www.bocquel-news.de)

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