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Konzepte und Kriterien

Steht der Vermittler mit einem Bein im Kittchen?

11. Dezember 2017 - Salopp gesagt, stehen Vermittler oft mit einem Bein im Kittchen. Nicht etwa, weil sie bewusst Straftaten begehen, sondern in der ehrlichen Ausübung ihres Berufs im Gespräch und Umgang mit ihren Kunden. Die Hamburger Rechtsanwälte Stephan Michaelis LL.M. und Lasse Conradt legen den Finger in die Wunde.

Makler wird zur Vorsicht geraten. Diese Nachricht stammt aus der Kanzlei Michaelis (www.kanzlei-michaelis.de). Die Rechtsanwälte Stephan Michaelis LL.M. und Lasse Conradt legen jetzt eine fast 70 Seiten starke Ausarbeitung zum Thema „Strafrechtliche Risiken des Versicherungsmaklers“ vor, die es in sich hat. Die beiden Anwälte haben alles rund um die die Versicherungsvermittlung auf den Prüf-stand gestellt und sagen: „Besonders sensibel ist die Versicherungs-vermittlung, da in diesem Bereich verschiedenste Interessenlagen und Fachgebiete zusammentreffen. Es gilt insbesondere den kaufmän-nischen Ehrgeiz des Vermittlers mit dem Kundeninteresse und den vielen unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu bringen. Dabei muss das ökonomische Prinzip der Gewinnmaximierung mit den sozial-ethischen und gesetzlichen Normen unbedingt vereinbart werden.“

Die Juristen weisen darauf hin, dass des Versicherungsmaklers „größter Dorn im Auge“ stets die Haftungsverantwortung ist, welche seinen bilanziellen Gewinn erheblich mindern kann und so erhebliche Auswirkungen auf den ökonomischen Erfolg hat. „Der Gedanke an eine mögliche Strafbarkeit wird hierbei in aller Regel schnell bei Seite geschoben“, sagt  Stephan Michaelis und nennt dafür verschiedene Gründe: Zum einen ist da das Vorsatzerfordernis, welches das deutsche Strafrecht fundamental prägt. Hieraus folgt letztlich die verbreitete Ansicht, dass derjenige, der nicht aktiv und absichtlich schadet, auch nicht strafbar ist. Zum anderen ist die Strafbarkeit für den Versicherungsmakler eher ein nur abstraktes Risiko, dass sich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmungen auszuwirken scheint.

Wer allerdings nach Ansicht der Juristen in der Berufspraxis von diesen oder ähnlichen Maximen ausgeht, läuft Gefahr ein böses Erwachen zu erleben. Die Grenze zwischen straflos-fahrlässigem Verhalten und strafbewehrtem Eventualvorsatz („billigend in Kauf nehmen“) ist demnach fließend und befindet sich regelmäßig einzig im Ermessen der Gerichte.

Den Überblick zu der Fibel "Strafrechtliche Risiken des Versicherungsmaklers" sollte jeder zumindest einmal gelesen haben. Stephan Michaelis sagt, dass diese Schrift exemplarisch offenbare, dass sich aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler an verschiedenen Stellen strafrechtliche Risiken ergeben können. Unmittelbar könnte davon nur der unlautere Versicherungsmakler betroffen sein, doch eine genauere Betrachtung legt laut Michaelis offen, dass sich hieraus mittelbar auch erhebliche Risiken für den gesetzestreuen Versicherungsmakler ergeben können.

„Immerhin kann ein unbedarfter Umgang mit jenen strafrechtlichen Risiken auch ihn schnell in den Fokus der Ermittlungsbehörden rücken. Zeitlicher und finanzieller Aufwand sowie Reputationsverlust sind im Geschäftsleben bereits durch derartige Ermittlungen enorm, so dass Gefahren für den Versicherungsmakler nicht nur in einer etwaigen Verurteilung begründet sind.“

Da wird unter anderem ein Fall genannt, der zeigt, wie arg der Vermittler oft mit einem Bein im Kittchen steht: Um dem Kunden das Leben zu vereinfachen, würden Vermittler seine Unterschrift zuweilen auf einen Antrag, eine Lastschriftermächtigung oder eine Vollmacht setzen. Dem Makler erscheint dies als Lappalie, für den Juristen ist es jedoch ein handfester Straftatbestand – eine Urkundenfälschung mit weitreichenden Folgen.

Schließlich werde häufig sehr unterschiedlich gewertet, ob es sich um eine Lappalie oder gar „nur" eine Ordnungswidrigkeit handele. Aber nur daran kann abgeleitet werden, ob und wann es sich in bestimmten Fällen um eine Straftat handelt, oder ob der Vermittler möglichst ungeschoren davonkomme.

Laut Stephan Michaelis ist es schwierig, wo die Grenze zwischen fahrlässigem Verhalten und einem sogenannten strafbewehrten Eventualvorsatz ("billigend in Kauf nehmen") verläuft. Darüber entscheiden regelmäßig die Gerichte. (-el / www.bocquel-news.de)

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