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Konzepte und Kriterien

Neue FinVermV: Entwurf liegt jetzt endlich vor

12. November 2018 - Jetzt liegt der erste Referentenentwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für den freien Vertrieb vor. Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier werde die neue FinVermV ohne Übergangsregelung eingeführt. Und: Finanzdienstleister werden verpflichtet Telefonate aufzuzeichnen.

Lange hat es gedauert, doch jetzt liegt der Entwurf für die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aus dem Ministerium für Wirtschaft und Energie von Minister Peter Altmaier (CDU) vor. Er umfasst inklusive Begründung 22 Seiten und fasst große Teile der FinVermV neu. Schließlich soll die Verordnung regeln, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf (§) 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten.

Die Vorschriften zur Aufklärung des Anlegers über die Risiken und Kosten einer Anlage sowie den Ersatz des Beratungsprotokolls durch eine „Geeignetheitserklärung“ waren bereits bekannt. Jetzt sieht der Entwurf unter anderem auch die Verpflichtung vor, dass der Finanzdienstleister Telefongespräche mit seinem Kunden aufzeichnen muss – wörtlich: „Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung betreffen.”

Außerdem: „Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu umfassen, in welchen die angebotene Dienstleistung (Anlageberatung oder Anlagevermittlung und die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder Gattungen von Finanzanlagen erörtert werden.”

Demnach sollen die Aufzeichnungen unter anderem nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung ausschließen; auch dürften sie nicht für andere Zwecke genutzt werden - insbesondere nicht zur Überwachung von Beschäftigten.

Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum Verband unabhängiger Finanzdienstleister (www.votum-verband.de) gab dazu eine erste Einschätzung: „Bereits jetzt ist festzustellen, dass die Übertragung der Aufzeichnungspflicht für telefonische Vermittlungs- und Beratungsgespräche auf die freien Vermittler unseres Erachtens inakzeptabel ist. Hier scheint sich jedoch die Position innerhalb der aktuellen Bundesregierung verfestigt zu haben.”

Selbst wenn es – so Klein weiter - bei der derzeit vorgesehenen Aufzeichnungspflicht bliebe, müsste unbedingt eine Übergangsregelung in die Verordnung eingefügt werden, da nach dem derzeitigen Entwurf die Aufzeichnungspflicht bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten soll. Die Branche hat jedoch laut Martin Klein bis jetzt keine Chance, die notwendigen technischen und organisatorischen Nachrüstungen vorzunehmen.

Martin Klein macht darauf aufmerksam, dass die neue Verordnung wie im Entwurf dargelegt „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft treten soll. Das bedeutet: unmittelbar nach ihrer Verabschiedung ohne jegliche Übergangsregelung.

Jedoch positiv hervorzuheben sei, so fügt Klein hinzu, dass „es keine grundsätzlichen Eingriffe in die provisionsbasierte Vergütung gibt und auch keine ersten Schritte hin zu einer BaFin Aufsicht”. Das Ministerium hat für eine abschließende Stellungnahme eine Frist bis zum 22. November 2018 festgesetzt hat. Votum will bis dahin entsprechend reagiert haben. (-el / www.bocquel-news.de)

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