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Konzepte und Kriterien

Fünf Gründe sprechen gegen den Provisionsdeckel

20. September 2018 - Die teilweise hitzige Diskussion um die Einführung des sogenannten Provisionsdeckels bei der Versicherungsvermittlung nimmt kein Ende. Jetzt nennt der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW fünf Gründen, warum der Provisionsdeckel nicht kommen wird. Auch der BVK bezieht deutlich Stellung dagegen.

Seit Monaten wird darüber diskutiert, einen sogenannten Provisionsdeckel für Versicherungsmakler und freie Vermittler einzuführen (siehe bocquel-news 21. Juni 2018 Hitzige Debatte: Kommt der Provisionsdeckel wirklich?). Die Bundesregierung erklärte wiederholt, dass ein solcher Deckel angestrebt wird. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW (www.afw-verband.de) verteidigt als der Berufsverband unabhängiger Versicherungsmakler und Finanzdienstleister die Interessen seiner Mitglieder gegen ungerechtfertigte Eingriffe der Politik – und setzt sich aktiv gegen den Provisionsdeckel ein, der eine geplante, massive Einkommenskürzung für Makler und freie Vermittler bedeutet.

„Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um 1 Prozent Vergütung mehr oder weniger. Es geht um sehr viel grundsätzlichere Fragen“, sagt der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth.

Auch der BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (www.bvk.de) stellt sich gegen die Einführung der Deckelung. „Ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung wäre eindeutig verfassungswidrig. Eine gesetzliche Provisionsbegrenzung wäre weder geeignet, noch erforderlich und angemessen, weil das ursprüngliche LVRG bereits Wirkung entfaltet, wie der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums selbst feststellt. Der BVK würde auch anhand eines Musterfalles gegen den gesetzlichen Provisionsdeckel klagen“, sagt Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute.

Für den AfW präsentiert Norman Wirth fünf Gründe, weshalb der Provisionsdeckel nicht kommen wird.

1. Ein Provisionsdeckel wäre verfassungswidrig.
Es würde sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die nach Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Gewerbefreiheit handeln. Es gibt bisher keine erkennbaren, sachgerechten Erwägungen, die den Gesetzgeber legitimieren könnten, eine Provisionsgrenze einzuführen.

Um einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen, müsste ersichtlich sein, dass dieser Eingriff zum Erreichen eines klar definierten Ziels erforderlich ist und zudem der Eingriff auch angemessen ist. Auf jeder Stufe der verfassungsrechtlichen Prüfung scheitert jedoch das Vorhaben. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern hier demnächst ein überzeugendes verfassungsrechtliches Gutachten präsentieren.

2. Ein Provisionsdeckel wäre verbraucherschädlich.
Der in den bisherigen Diskussionen angedachte Provisionsdeckel würde laut Dr. Frank Grund (Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht) die unabhängigen Vermittler am härtesten treffen. Es würde für Versicherungsmakler zu einer erheblichen Einkommensreduzierung kommen. Das führt in seiner Konsequenz zu einer weiter sinkenden Attraktivität dieses Berufsstandes und damit zum Wegbrechen einer signifikanten Anzahl verbraucherschützender Versicherungsmakler.

Unabhängige Vermittler sind laut Norman Wirth per se gelebter Verbraucherschutz. Versicherungsmakler machen sehr gute und nahezu fehlerfreie Arbeit. Die Statistik des Versicherungsombudsmann – der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherern sowie Versicherungsvermittlern – zeigt: Die Anzahl der Beschwerden gegen Versicherungsmakler liegen bei nahezu Null. Die Verbraucherschutzlobby hingegen wehrt sich weiterhin konsequent anzuerkennen, dass auch die Berater in den staatlich alimentierten Verbraucherzentralen den gesetzlichen Qualifikationspflichten zu unterfallen haben.

Erneut zeigte sich dies bei den Diskussionen zur Umsetzung der IDD in deutsches Recht (bocquel-news berichtete am 16. November 2017: „IDD Profiler“ unterstützt bei Richtlinien Umsetzung). Laut Normann Wirth stellen sich die angeblichen Verbraucherschützer mit ihrer Sachkunde- und Weiterbildungs-Weigerung rrigerweise ins juristische und verbraucherschutzorientierte Abseits.

3. Ein Provisionsdeckel wäre wettbewerbswidrig.
Der freie Wettbewerb wäre durch eine Preisdeckelung aufgehoben und würde zum Erliegen kommen. Auch insofern ist ein Sachgrund für eine derart massive Preisregulierung nicht ersichtlich.  Zudem würde sich der Provisionsdeckel „wie ein Rasenmäher“ auf alle Vermittlergruppen gleichermaßen auswirken, ohne zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Vermittlergruppen (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Versicherungsberater) gibt.

4. Ein Provisionsdeckel wäre europarechtswidrig
Zu den Zielen des europäischen Binnenmarktes gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb und ein Provisionsdeckel widerspräche diesen Zielen. Der Bundesverband Finanzdienstleistung wird gemeinsam mit weiteren Unterstützern auch dazu demnächst überzeugend mit einem Sachverständigengutachten nachlegen.

5. Last but not least:
Es wird auch keinen sogenannten „weichen“ Provisionsdeckel durch die BaFin geben - ob nun über ein Rundschreiben oder sonstige Varianten von sogenanntem Soft Law. Derart starke – auch indirekte - Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Werte und Positionen stehen unter Parlamentsvorbehalt. Es ist nicht Sache einer gesetzesausführenden Behörde, Parlamentsrechte zu ersetzen. Sollte es im Einzelfall einen konkreten Missstand in der Ausgestaltung von Vergütungszusagen geben, ist es selbstverständlich Sache der BaFin diesen zu benennen und einzuschreiten.

Norman Wirth legt nach. „Die Diskussion um den Provisionsdeckel ist überflüssig. Aus den vorgenannten Gründen wird er nicht kommen. Wir werden uns kompromisslos gegen jegliche Versuche von Politik und BaFin wenden, in die Rechtspositionen unserer Mitglieder einzugreifen. Wir werden nicht akzeptieren, dass der Provisionsdeckel als verbraucherschützendes Feigenblatt im Zusammenhang mit den – dringend notwendigen - Erleichterungen bei der Zinszusatzreserve zulasten der Versicherungsmakler eingeführt wird. Diese sind weder für das Niedrigzinsniveau, für Fehlkalkulationen von einigen Versicherungsgesellschaften, für die Intransparenz bei der Produktgestaltung, noch für die Gesamtvertriebskosten verantwortlich. Verfassungsrechte unserer Mitglieder lassen wir nicht auf dem Altar  eines Pseudo-Verbraucherschutzes oder für eine höhere Profitabilität von Versicherern oder Aktionärsinteressen opfern“, sagt der geschäftsführende Vorstand des AfW, Wirth. (-ver / www.bocquel-news.de)

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