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Konzepte und Kriterien

Drohne darf nur noch mit Nummernschild abheben

28. September 2017 - Ab 1. Oktober 2017 gilt die Kennzeichnungspflicht für privat und gewerblich genutzte Drohnen. Die Axa weist auch auf die Haftpflichtversicherung für die Flugobjekte hin: Erst versichern, dann abheben. Kommt es zum Crash mit Drohne, haftet derjenige, der die Drohne navigiert. Das kann teuer werden.

Nicht nur in der Freizeit, auch im gewerblichen Bereich gewinnen Drohnen an Bedeutung. Sie kommen in der Fotografie, im Baugewerbe und im Dienstleistungsbereich zum Einsatz. In Zukunft sollen sie sogar Pakete ausliefern. Die Deutsche Flugsicherung rechnet dieses Jahr mit rund 600.000 „aktiven“ Drohnen im deutschen Luftraum. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder anderen Unfällen. Eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist in Deutschland deshalb gesetzlich vorgeschrieben - und zwar unabhängig davon, ob die Drohne gewerblich oder privat genutzt wird. Ab 1. Oktober gilt zusätzlich auch noch eine Kennzeichnungspflicht, um den Besitzer der Drohne im Schadenfall schnell ausfindig zu machen.

Wer die Drohne fliegt, muss für den Schaden aufkommen
Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet derjenige, der die Drohne fliegt. Daher sind grundsätzlich alle Flugobjekte versicherungspflichtig. Ob der Betrieb über die eigene Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab. Viele Policen bieten keinen Schutz für Drohnen. Eine Ausnahme ist die Privathaftpflichtversicherung BOXflex der Axa (www.axa.de). Mit ihr sind private Nutzer von Fluggeräten mit einem Gewicht von höchstens 5 Kilogramm bis zu einer Deckungssumme von maximal 50 Millionen Euro (Baustein Premium) abgesichert.

„Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu stehen kommen", erklärt Marion Stabel, Leiterin Sach- und Haftpflichtversicherungen bei Axa. Für die gewerbliche Nutzung gilt ebenfalls eine Versicherungspflicht. Über den Profi-Schutz von Axa etwa ist die gewerbliche Nutzung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht von bis zu fünf Kilogramm über einen Baustein versicherbar. Für andere Geräte gibt es individuelle Lösungen. Mehr Informationen findet man unter http://www.axa.de/drohnenversicherung.

Die Drohnen-Verordnung auf einen Blick:

  • Kennzeichnungspflicht: Ab 0,25 kg muss eine Plakette mit den Adressdaten des Besitzers angebracht werden.
  • Kenntnisnachweis: Ab 2,0 kg müssen besondere Flugkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Erlaubnispflicht: Ab 5,0 kg wird eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.

Ab 100 Meter Flughöhe: Hier dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde. Flugverbote gelten zum Beispiel über Flugplätzen, Einsatzorten von Rettungskräften, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen und Industrieanlagen. Weitere Infos gibt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: (-ver / www.bocquel-news.de)

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