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Da hilft auch keine Hausratversicherung mehr

14. August 2017 - Immer gut achtgeben auf Wohnungs- Hausschlüssel. Denn wer seinen Haus- Wohnungsschlüssel durch eigene Fahrlässigkeit verliert, muss eventuell zu teuer dafür bezahlen. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm könnte man die Einbruchdeckung seiner Hausratversicherung riskieren (Az 115 O 265/15 LG Münster).

Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung geltend machen, wenn mithilfe des geklauten Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (www.olg-hamm.nrw.de) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 08.09.2016 (Az 115 O 265/15 LG Münster) bestätigt.

Es ging darum, dass eine in Münster wohnhafte Klägerin eine Hausratversicherung bei einem Versicherer in Bonn abgeschlossen hatte. Die zog vor den Kadi, als der Versicherer nach einem Einbruch in ihre vier Wände nicht zahlen wollte. Schließlich sahen die vereinbarten Versicherungsbedingungen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte – allerdings unter der Voraussetzung, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Im Juli 2013 befand sich die seinerzeit 55 Jahre alte Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen hing ungesichert am Fahrrad. Beide stellten das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb.

In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Noch am Tatort des Diebstahls meldete die Klägerin die inzwischen verständigte Polizei. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte die Klägerin mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer hatte sie sodann zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt.

Die Klage blieb erfolglos. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sagte, dass die Klägerin vom beklagten Versicherer keine Leistungen wegen dieses Einbruchsdiebstahls verlangen könne, denn es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Vielmehr habe die Klägerin fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb liegen ließ. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen.

Die Tasche habe - auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe - jederzeit entwendet werden können, eine Gefahr, die sich im vorliegenden Schadensfall auch realisiert habe. Vor allem aber sei die Gefahr für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und solange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe.

Damit habe sie die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels fahrlässig möglich gemacht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor. (-ver / www.bocquel-news.de)

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