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Check24: Jetzt Schlappe gegen den BVK vor Gericht

12. Februar 2018 - Der BVK ist mit der Vollstreckung gegen Check24 erfolgreich. Laut Urteil des Oberlandesgerichts München verletzt das Internetvergleichsportal nach wie vor elementare Informationspflichten. Nach der Feststellung, dass Check24 auch online als Makler arbeite, sprach das Gericht jetzt ein Machtwort.

Der Streit zwischen dem BVK (www.bvk.de), der mitgliederstärksten Interessensvertretung von Versicherungs-Vermittlern, und dem Internetvergleichsportal Check24 (www.check24.de) dauert bereits seit Herbst 2015 an. Demnach verletzt das Internetvergleichsportal nach wie vor elementare Informationspflichten. Deshalb hat jetzt das Landgericht München I (www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/) dem Vollstreckungsantrag des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) stattgegeben. Grundlage ist ein am 6. April 2017 ergangenes Urteil (Az: 29 U 3139/16) des Oberlandesgerichts (OLG) München, das der BVK im Namen des Verbraucherschutzes erstritten hat (siehe bocquel-news 10. April 2017 BVK erringt Sieg gegen Online-Portal Check24). Check24 muss jetzt 15.000 Euro Ordnungsgeld zahlen.

„Mit der Vollstreckung sehen wir uns vollumfänglich bestätigt“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit endet hoffentlich die Verzögerungstaktik von Check24 bei der Umsetzung des OLG-Urteils und die bis dato andauernde Verletzung des Rechts auf Firmenwahrheit und -klarheit. Damit muss sich das angebliche Vergleichsportal seinen Kunden gegenüber klar und eindeutig als Makler zu erkennen geben. Schließlich haben die Verbraucher ein Anrecht darauf zu erfahren, mit wem sie es tun haben, wenn sie dort Versicherungen abschließen.“

Das Oberlandesgericht in München hatte unmissverständlich klargestellt, dass auch Online-Makler beim ersten Geschäftskontakt die Informationen, die Paragraph (§) 11 Abs. 1 VersVermV verlangt, klar und verständlich in Textform mitzuteilen haben. Auch das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, das ab 23. Februar 2018 in Kraft tritt, sieht gleiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Vertriebswege vor.

„Es geht darum, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Online- und stationäre Makler herzustellen, die Check24 offensichtlich nicht akzeptieren will“, so Heinz. „Es scheint, als wolle Check24 seine Maklertätigkeit den Kunden gegenüber auf Biegen und Brechen nicht ausreichend darlegen, um so lange wie möglich als vermeintlich neutrales Online-Portal auftreten und agieren zu können.“

Nach der Verhängung des Ordnungsgeldes hält es der BVK zudem für unhaltbar, dass viele Versicherer nach wie vor mit Check24 zusammenarbeiten, obwohl die Geschäftspraxis dieses Unternehmens im Hinblick auf die Erfüllung des Verhaltenskodex des GDV Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) mehr als fragwürdig sei.

In der Schwäbische Zeitung (www.schwaebische.de) vom Donnerstag standen weitere Details zum Thema BVK gegen Check24 zu lesen. Unter der Überschrift Check 24 äußert sich stand geschrieben: „Diese sogenannte Erstinformation, in der unter anderem steht, dass Check24 als Versicherungsmakler tätig ist, hat das Unternehmen zwar inzwischen auf seiner ersten Dialogseite platziert. Als separates Dokument, wie es laut Versicherungsvermittlungsvertrag vorgeschrieben ist, wird es Kunden aber erst zur Verfügung gestellt, wenn diese sich für einen der im Vergleichsergebnis aufgelisteten Versicherer entschieden und ein Angebot eingeholt haben. Zu spät, argumentiert der BVK. Zu spät, urteilte auch das OLG München. Das Gericht ordnete damals an, dass Check24 diese Information schon vor dem Vergleichsergebnis zur Verfügung stellen muss. Nachgekommen ist dem Check24 aber bis dato nicht.

„Wir bewerten aktuell mögliche Varianten der Umsetzung, denn es kommt auf technische Feinheiten an, die alles andere als banal sind“, sagt Christoph Röttele, Geschäftsführer von Check24 im Gespräch mit der „Schwäbischen Zeitung“.

„Check24 spielt auf Zeit. Das ärgert uns, weil dadurch die aus unserer Sicht systematische Fehlberatung zu Lasten vieler Verbraucher länger andauert als es nötig wäre“, kontert Heinz, der dem Konkurrenten vorwirft, bewusst unter falscher Flagge zu segeln: „Das Unternehmen tritt nach außen hin als vermeintlich neutrales Vergleichsportal auf. Doch in Wahrheit ist Check24 kein Vergleichsportal, sondern eine reine Verkaufsmaschine.“

Laut Mitteilung in der Schwäbischen untersucht auch das Bundeskartellamt Vergleichsportale wie Check24 auf mögliche Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften.

„Wir müssen sicherstellen, dass sich Verbraucher auf die Zuverlässigkeit, die Objektivität und die Transparenz der Portale verlassen können“, begründete Kartellamtschef Andreas Mundt Ende Oktober 2017 die eingeleitete Sektoruntersuchung. (-el / www.bocquel-news.de)

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