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Konzepte und Kriterien

1. Juli: Anhebung der Pfändungsfreigrenzen

26. Juni 2024 - Ab Juli 2024 haben verschuldete Personen mehr finanziellen Spielraum, denn die staatlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen werden erneut angehoben. Nachdem die Freigrenzen im letzten Jahr um gut fünf Prozent stiegen, erfolgt nun eine Erhöhung um 6,38 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Ab dem 1. Juli sind Einkünfte bis 1.499,99 Euro vor Pfändungen geschützt, während bisher 1.409,99 Euro der Grenzwert war. Das bedeutet, dass ein Nettoeinkommen erst ab 1.500 Euro gepfändet werden kann.

„Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen sofort beachten“, betont Birgit Vorberg, Entschuldungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW (www.verbraucherzentrale.nrw). „Für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro.” Die Verbraucherzentrale NRW bietet hierzu wertvolle Tipps.

Hintergrund der Pfändungsfreigrenzen
Pfändungsfreigrenzen stellen sicher, dass verschuldete Personen trotz Lohn- oder Kontopfändung ihren Lebensunterhalt bestreiten und notwendige Zahlungen wie Miete oder Strom begleichen können. Dies verhindert eine weitere Verschuldung. Gesetzlich festgelegte Freigrenzen bei Lohnpfändungen und Freibeträge auf Pfändungsschutzkonten schützen die Betroffenen, indem Gläubiger nicht auf die gesamten Einkünfte zugreifen können.

Neue Pfändungstabelle ab Juli 2024
Die neue Pfändungstabelle betrifft alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die ab dem 1. Juli 2024 ausgezahlt werden. Gläubiger können nun erst ab einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro Forderungen geltend machen, zuvor lag die Grenze bei 1.410 Euro. Für Personen mit unterhaltspflichtigen Angehörigen steigt der Freibetrag. So erhöht sich die Freigrenze bei einer unterhaltspflichtigen Person auf 2.061,43 Euro und bei zwei unterhaltspflichtigen Personen auf 2.374,21 Euro. Diese Unterhaltsverpflichtungen müssen dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, damit sie bei der Gehaltspfändung berücksichtigt werden.

Automatische Berücksichtigung der neuen Freigrenzen
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch zu berücksichtigen, auch bei bestehenden Pfändungen und Abtretungen. Betroffene sollten dennoch sicherstellen, dass die neue Pfändungstabelle beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger bekannt ist und angewendet wird, um irrtümliche Auszahlungen an Gläubiger zu vermeiden. Individuell vom Gericht oder von öffentlichen Gläubigern festgesetzte Freibeträge müssen von den Schuldner selbst angepasst werden.

Anpassungen beim Pfändungsschutzkonto
Auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erfolgt eine automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen. Kreditinstitute sind verpflichtet, den geänderten Grundfreibetrag von 1.500 Euro sowie die erhöhten Freibeträge für weitere Personen automatisch zu berücksichtigen. Neue Bescheinigungen sind in der Regel nicht erforderlich.

Rückforderung unrechtmäßiger Zahlungen
Sollten Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich nach den alten Tabellen auszahlen, können die Betroffenen die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen. Hierzu sollten die geleisteten Zahlungen überprüft und der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden.

Aktiv werden bei individuellen Beschlüssen
Bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag individuell vom Gericht oder einem öffentlichen Gläubiger festgelegt wurde, müssen die Betroffenen selbst eine Neufestsetzung des Freibetrags beantragen. Solange dies nicht erfolgt, gelten die alten Grenzen und es werden möglicherweise zu hohe Beträge abgeführt, die nicht rückforderbar sind.

Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden jährlich angepasst, basierend auf der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das Existenzminimum. Diese Anpassungen werden vom Bundesjustizministerium bekannt gegeben. Die nächste Anpassung wird voraussichtlich zum 1. Juli 2025 erfolgen, sofern sich der steuerliche Grundfreibetrag ändert. (-ver / www.bocquel-news.de)

 

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